Band 55: Eintrag vom  26. Juli 1869 (Nr. 671)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Weg bei Nierenhof.

Der vorsitzende Bürgermeister legt der Versammlung hinsichtlich der Veräußerung eines streitigen ehemaligen

[Nächste Seite] Weges bei Nierenhof, ein Rescript der Königl. Regierung vom 29. Juni dieses Jahres I II 3690 vor, wornach diese hohe Behörde eine Entscheidung zur Sache nicht zu treffen habe, den Gemeinden Neuss und Holzheim vielmehr jeder für sich überlassen sei, ihren Antheil unter Vorbehalt höherer Genehmigung zu verkaufen. Es sei alsdann zu motiviren, weshalb die Stadt Neuss den so niedrigen Preis von 15 Sgr. pro Ruthe für angemessen halte, wobei es wesentlich auf die Eigenthumsverhältnisse und die Möglichkeit des Eigenthumsnachweises ankomme.

Die Stadtverordneten-Versammlung gibt hierauf folgende Erklärung ab:

Das fragliche Terrain habe früher als Zuführung zu verschiedenen, von Cremerius auf Nierenhof acquirirten Grundstücken gedient und werde von dem Genannten als sein Eigenthum angesehen und behauptet und befinde sich in dessen Besitz. Dasselbe sei niemals als öffentlicher Weg benutzt worden und ebenso wenig als solcher nöthig und in die Wegeverzeichnisse eingetragen gewesen. Das Einzige, was für die Gemeinde spreche, sei, daß solches im Grundsteuer-Kataster als Weg eingetragen sei, allein das Kataster liefere bei Gericht keinen Beweis für das Eigenthumsrecht. Die Gemeinde könne somit keinerlei Beweise beibringen, daß das besagte Terrain wirklich öffentlicher Weg gewesen. Selbst wenn dies dennoch angenommen werde, habe solches nicht den Werth wie das anschießende Grundeigenthum, weil es kein verfügbares Gemeinde-Eigenthum wäre, dem p Cremerius vielmehr jedenfalls das Wegebenutzungsrecht zustehe.

Unter diesen Umständen habe die Stadtverordneten-Versammlung nach Prüfung der Sache auf den Vorschlag ihrer Commission für städtisches Eigenthum, den Preis auf 15 Silbergroschen pro Ruthe festgestellt, den p Cremerius des gütlichen Vergleichs wegen und unter Vorbehalt seiner Rechte acceptirt habe. Die Versammlung erachtet die Annahme dieser Entschädigung dem Interesse der Gemeinde entsprechender als sich wegen des geringfügigen Gegenstandes auf einen kostspieligen zweifelhaften Prozeß einzulassen, wobei selbst im günstigsten Falle weiter nichts erzielt wäre als daß das fragliche Terrain, das niemals als Weg ausgebaut und niemals factisch öffentlicher Weg gewesen, als gänzlich nutzloser Weg im Acker von Cremerius liegen bleiben müßte.

Die Versammlung ermächtigte demnach den Bürgermeister, mit dem p Cremerius zu dem Preise von 15 Sgr. pro Ruthe Verkaufsvertrag abzuschließen.

a.u.s.

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