Dem Gemeinderathe wurde ein Antrag der Gemeinde Holzheim vorgelegt, welcher dahin gerichtet ist, daß den Bewohnern von Holzheim bei Benutzung des Neuß-Bergheimer Communalweges hinsichtlich der Barriergeldzahlung diejenigen Rechte zugestanden werden mögen, welche ihnen eingeräumt wären, wenn die Barrier-Hebestelle im Bereiche der genannten Gemeinde belegen sei. Ferner wurde beantragt, daß den beladenen und nach Neuß fahrenden Fruchtkarren mit Rücksicht auf die kurze Wegestrecke, welche dieselben benutzen, einige Ermäßigung, und denjenigen Karren von Holzheim, welche zu ihrem eigenen Bedarf zur Mühle fahren, gänzlich Barrierfreiheit zukommen lassen zu wollen.
Eine angemessene Berücksichtigung der Bewohner von Holzheim bei der Barriergeld-Zahlung auf dem Neuß-Bergheimer-Communalwege fand Gemeinderath für billig, und es sprach sich derselbe dafür aus, daß die Bewohner von Holzheim statt für anderthalb Meile nur für eine Maile Barriergeld zahlen, und daß dieselben in Ansehung solcher Fuhren, welche lediglich zur Bewirthschaftung ihrer in hiesiger Gemeinde gelegenen Grundstücke von und nach diesen Stücken geschehen, von der Barriergeldzahlung frei sein sollen, welche Begünstigungen selbstredend nur so lange Geltung haben, als die Stadt Neuß an der gedachten Barriergeld-Einnahme betheiligt ist. Auf eine ausgedehntere Ermäßigung oder Befreiung vom Barriergelde wurde nicht eingegangen.
actum ut supra
Typ | Stadt |
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Typ | Straße |
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Typ | Gebäude |
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