Band 50: Eintrag vom  14. August 1855 (Nr. 384 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderathe wurde ein Antrag der Gemeinde Holzheim vorgelegt, welcher dahin gerichtet ist, daß den Bewohnern von Holzheim bei Benutzung des Neuß-Bergheimer Communalweges hinsichtlich der Barriergeldzahlung diejenigen Rechte zugestanden werden mögen, welche ihnen eingeräumt wären, wenn die Barrier-Hebestelle im Bereiche der ge- nannten Gemeinde belegen sei. Ferner wurde bean- tragt, daß den beladenen und nach Neuß fahrenden Fruchtkarren mit Rücksicht auf die kurze Wege- strecke, welche dieselben benutzen, einige Ermä- ßigung, und denjenigen Karren von Holzheim, welche zu ihrem eigenen Bedarf zur Mühle fahren, gänzlich Barrierfreiheit zukommen lassen zu wollen.

Eine angemessene Berücksichtigung der Bewoh- ner von Holzheim bei der Barriergeld-Zahlung auf dem Neuß-Bergheimer-Communalwege fand Gemeinderath für billig, und es sprach sich derselbe dafür aus, daß die Bewohner von Holz- heim statt für anderthalb Meile nur für eine Maile Barriergeld zahlen, und daß dieselben in Ansehung solcher Fuhren, welche lediglich zur Bewirthschaftung ihrer in hiesiger Gemeinde gelegenen Grundstücke von und nach diesen Stücken geschehen, von der Barriergeldzahlung frei sein sollen, welche Begünstigungen selbstredend nur so lange Geltung haben, als die Stadt Neuß an der gedachten Barrier- geld-Einnahme betheiligt ist. Auf eine ausge- dehntere Ermäßigung oder Befreiung vom Barrier- gelde wurde nicht eingegangen.

actum ut supra