Die Grenze zwischen dem Eigenthum des Ackerers und WirthenFranz Lambertz und dem Eigenthum der Stadt auf der Laach wird festgestellt und gleichzeitig beschlossen, dem p. Lambertz zu gestatten, eine gemeinschaftliche Hecke auf seine Kosten auf die Grenze des beiderseitigen Eigenthums zu setzen und die Böschung auf eigene Kosten abzutragen, wogegen ihm die BöschungBoschung auf 3 Jahre unentgeltlich unter der Bedingung verpachtet wird, daß er nach Ablauf der Pachtzeit die Thüre an seinem Garten nach dem stadtischen Eigenthum hin und den Aufgang in der Böschung beseitigt.
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