Auf den Antrag desStadtrentmeisters Stadler genehmigt die Versammlung die Niederschlagung des in der städtischen Rechnung pro 1859 als Rückstand aufgeführten uneinziehbaren Graskaufpreises von 56 Thlr, welcher von dem mittellosen Jacob Frederickszu Crefeld, respective dessen Bürgen WirthJanseweit zu Fischeln verschuldet worden, da sowohl Ansteigerer wie dessen Bürge nach den vorgelegten Carenz-Protocollen zahlungsunfähig und nicht pfändbar sind. Es sei inzwischen gegen die beiden Debenten Urtheil zu erwirken und Inscription zu nehmen, damit die Einziehung eventuell später geschehen könne.
actum ut supra
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