Nachdem dem OberlehrerRichenvom 1. October c. keine Dienstwohnung mehr disponibel gestellt ist, bewilligt Gemeinderath demselben von dem
[Nächste Seite]genannten Zeitpunkt ab eine jährliche Miethentschädigung von vierzig Thalern.
Außerdem wurde dem p Richen eine Entschädigung an Umzugskosten von acht Thalern zuerkannt.
a. u s.
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