In Beziehung auf die §. §. 88. und 89. der all gemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Janaur des Jahres spricht der Stadtrath durch Gegenwärtiges den dringenden Wunsch aus, daß die seit langen Jahren hier bestehende polizeiliche Taxe des Brodes und Weißbrodes auch für die Folge beibeibehalten werden möge.
Die Beibehaltung dieser Anordnung, welche sich seit ihrem bestehen als durchaus zweckmäßig und wohlthätig erwiesen, erscheint darum [wooytglich?] wünschenswerth, weil dadurch insbesondre dem unbemittelten Einwohnern eine sichere Gewähr verschafft wurde, daß er, zumal bei theuren Zeiten das Brod stets zum richtigen Gewichte und Preise erhalte, was ohne eine solche Taxe durch die Concurrenz allein nicht immer zu erreichen sei - die nun auch ein großer Theil der arbeitenden Classe zu Winterszeit sich in der
[Nächste Seite] Lage befinde, das Brod auf Credit nehmen zu müssen, und sohin den Vortheil nicht benutzen können, das Brod grade da einzukaufen, wo es am billigsten und gewichtigsten ist, so sei den betreffenden Bäckern, womit jene armen Leute demnach in gleichsam gezwungener Verbindung bleiben müssen, ohne polizeiliche Taxe ein großer Spielraum zur Willkühr gelassen, den Consumenten selbst dagegen ein geringerer Schutz gegen Übervortheilung verliehen.Endlich schiene auch der Fall nicht undenkbar, daß die Gesammtheit der Bäcker, bei aufgehobener Taxe, sich über die Preise des Brodes einigen und dieselben zum Nachtheil des armen Mannes höher halte, als solche durch polizeiliche Taxe würden festgestellt werden.
Aus allen diesen Gründen erlaubt sich der Stadtrath wiederholt den ehrerbietigen Antrag, daß die Königlich hohen Ministerien die Beibehaltung der polizeilichen Taxe des Brodes und Weißbrodes in hiesiger Stadt zu genehmigen geruhen mögen.
Actum utsupra