Band 50: Eintrag vom  18. April 1856 (Nr. 541)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Es wurde dem Gemeinderath die Verhandlung vom 2. des Monats über die hinsichtlich der Beschaffung eines Pfarrhauses für die evangelische Gemeinde zwischen den Mitgliedern der Commission des Gemeinderathes und der aus der Repräsentaten-Versammlung und dem Presbiterium gewählten Commission unter

[Nächste Seite] unter dem Vorsitze des Herrn Landrathes Statt gehabte Berathung vorgelesen.

Nach derselben wird 1. das Haus von Angersbach modo Marcus Winter in der Quirinusstraße in Vorschlag gebracht, welches nach der eventuell zu bewirkenden Acquisition angemessen auszubauen wäre; 2. von zwei Kommissions-Mitgliedern der evangelischen Gemeinde proponirt, der Bauplatz der Wwe Gesthausen an der Batteriestraße mit dem darauf stehenden Wohnhause behufs Ausführung eines neuen Pfarrhauses zu erwerben, und 3. die Ausführung des Pfarrhauses in der Alleestraße in der Nähe der evangelischen Schule vorgeschlagen.

Der voristzende Bürgermeister trug hierbei vor, daß das Winter'sche Haus ad 1, wofür dieser einen Kaufpreis von 3 500 Thlr fordere, bei einer durch den BauInspector Weise und BaumeisterThomas in seinem Beisein vorgenommenen Untersuchung in einem so abgenutzten und seiner eventuellen neuen Bestimmung als Pfarrhaus so wenig zusagenden Zustande befunden worden sei, daß bei dem nöthigen Umbau von dem ganzen Hause nur der untere Theil zu einem Werthe von 400 bis 500 Thlr benutzt werden könne. Der Bauplatz der Ww. Gesthausen an der Batteriestraße ad 2, sei mit dem darauf gelegenen Wohnhause respective der Kleinkinderbewahrschule schwerlich unter 22 - 2300 Thlr kauflich zu erwerben, ein Preis, der bei dem Umstande, daß das Wohnhaus respective die Kleinkinderbewahrschule nicht benutzt werden könnte, sondern abgebrochen werden müßte, wohl viel zu hoch erscheinen dürfte.

Bei diesen ad 1 & 2 sich herausstellenden Schwierigkeiten sei daher der Bauplatz in der Alleestraße ad 3 ins Auge gefaßt worden, und die der Herr Bau-Inspector Weise nach vorheriger Besichtigung des Platzes an Ort und Stelle darauf aufmerksam gemacht habe, daß der an der Ecke der Alleeund Promenaden-Straße gelegene städtische Bauplatz in Verbindung mit einem Theile des anschießenden, zu einer der katholischen Pfarrkirche eigenthümlichen Hause in der Michelstraße gehörigen Gartens, den nöthigen Raum zur Anlage eines Pfarrhauses mit einem Gärtchen biete, und da die Bestimmung jenes Platzes mit der gleichzeitigen Erwerbung des fraglichen Gartentheiles, die schwierige Frage des Ankaufs der nebenanliegenden drei kleinen Häuschen für die Summe von 1550 Thlr beseitigen würde, so dürfe jener Vorschlag sowohl in Beziehung auf die Zweckmäßigkeit als den Kosten-

[Nächste Seite] Kostenpunkt allgemein befriedigend erscheinen.

Werde diese Ansicht von den betreffenden Behörden getheilt, so würde es, um der Sache näher zu treten, zunächst darauf ankommen, daß Seitens des Gemeinderathes 1. der genannte Bauplatz zur Verfügung gestellt werde, 2. die nöthigen Schritte zur Erwerbung des quest. Gartentheiles geschehen, und 3. zur Ausführung des Projectes die bereits zur Beschaffung eines Pfarrhauses votirte, wohl nicht ganz ausreichende Summe von 3 500 Thlr entsprechend erhöht werde.

Die in der Verhandlung vom 2. des Monats gestellte Frage verlangt, ob durch den gemeinderäthlichen Beschluß vom 27. Juni vorigen Jahres nur eine bedingte Verpflichtung der Civilgemeinde habe anerkannt werden sollen, werde bemerkt, daß die Verpflichtung der Civilgemeinde allerdings in so fern eine bedingte sein dürfte, als mit Rücksicht auf die Seelenzahl der beiden Confessionen billige Anforderungen nicht überschritten werden, da nach § 5 des Gesetzes über die Aufbringung kirchlicher Bedürfnisse vom 14. Merz 1845 bei dem Verhältnisse, daß hier die Seelenzahl der Evangelischen etwa den zwanzigsten Theil der Katholischen ausmacht, für etwaige künftige außerordentliche kirchliche Bedürfnisse der kath. Pfarre, jetzt schon die zwanzigfache Summe festgestellt werden müsse.

Nach gründlicher Erörterung der Sache und gepflogener Berathung beschließt Gemeinderath, 1. den nachgenannten städtischen Bauplatz in der [Fehlerhaft markierte Entität]straße zur Erbauung eines evangelischen Pfarrhauses zur Verfügung zu stellen, 2. behufs Erwerbung des besagten Gartentheiles sofort die nöthigen einleitenden Schritte zu thun, und 3. für die künftige Erwerbung des Gartentheiles 450 Thlr und als Baukosten des Pfarrhauses 3 300 Thlr zu notiren, so daß die Civilgemeinde im Ganzen außer dem städtischen Bauplatze die Summe von 3 750 Thlr der evangelischen Gemeinde zur Dispotition stellt. Die Ausführung wäre hiernach der evangelischen Gemeinde überlassen, nur übernimmt die Civil-Gemeinde-Verwaltung die nöthige Einleitung zur Acquisition des fraglichen Gartentheiles. In so fern die Außengemeinden wegen der dort wohnenden, zum hiesigen evangelischen Pfarrverbande gehörigen Evangelischen zu den Pfarrhauskosten Beiträge zu leisten haben, und diese letzteren noch außer der ebenbewilligten Summe für die Ausführung des Projectes nöthig sein möchten, sollen solche bis zu ihrer Erschöpfung der evangelischen Gemeinde zur Mitverwendung überwiesen werden.

actum ut supra

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