Der Versammlung wird mitgetheilt, daß die Verträge mit Wittib Jos. Dünbier und mit Theod. Hellersberg über die käufliche Abtretung einer Wegestrecke der Hochstraße vor dem Niederthore höheren Orts genehmigt seien, daß indessen in dem Vertrage mit Hellersberg nicht der in dem Beschlusse vom 16. Merz dieses Jahres enthaltene Vorbehalt, wornach derselbe bei einer gerichtlichen Klageführung Seitens der Opponenten gegen die Wegeverlegung die Stadt zu vertreten habe, vorgesehen worden, weil die überflüssig gewordene Wegestrecke zum grossen Theile in andere Hände übergegangen sei. Die Versammlung erklärte sich mit der Zurücklassung des fraglichen Vorbehaltes um so mehr einverstanden, als die Beschwerden der Opponenten sowohl bei der Königlichen Regierung als bei dem Königlichen Ministerium als unbegründet abgewiesen worden.
actum ut supra