Band 50: Eintrag vom  31. Juli 1854 (Nr. 197 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender macht den Gemeinderath mit der Ent- scheidung Königlicher Regierung bekannt, wornach dieselbe die zur Verausgabung an die Vincenzschule auf den Etat gebrachte Ausgabe von 47 Thln 18 Sgr Zinsen à 4 % von 1190 Thl, welche die Stadt seiner Zeit an den Einkünften, der v. Werd'schen Stiftung gespart habe, als Ausgabe von Zinsen nicht genehmigt hat, weil die Stadt jenes Ersparniß in den Jahren 1848/50 zur Be- schäftigung der verdienstlosen Arbeiten also im Sinne der Stiftung zur Unterstützung der Armen verwendet, und sonach kein Grund vorliege, diese verwendeten Summen als einen Schul-Einrichtungs-Fonds wieder herzu- stellen, oder gar als eine Schuld der Gemeinde anzusehen. Dagegen

[Nächste Seite] Dagegen stehe es dem Gemeinderath frei, einen wider- ruflichen Beitrag für die Vincenzschule zu votiren.

Nach Besprechung des Gegenstandes votirte Gemein- derath den Betrag von 47 Thl 18 Sgr als diesjährigen Beitrag für die Vincenzschule, indem er etwaige künftige Bewilligungen sich vorberhielt.

Da schon früher beschlossen worden, an die städtische Beitragszahlung die Bedingung zu knüpfen, daß der Vincenz-Verein außer dem Bürgermei- ster ein vom Gemeinderathe zu wählendes Mit- glied in den Vorstand jenes Vereins aufnehme, und letzterer sich mit dieser Bedingung einver- standen erklärt hat, so nahm Gemeinderath die Wahl dieses Mitgliedes vor, welche auf den Gemeindeverordneten M. H. Schmitz fiel. actum ut supra

Auf ein Gesuch des Schneiders S. Frauenrath aus Aachen um Zurückerstattung des Einzugsgeldes von 30 Thl bemerkt Gemeinderath, wie kein Motiv vorliege, dem Antrag zu entsprechen, Da p Frauenrath seit dem Monat Juni vorigen Jahres hier wohne, hier bereits Heimathrecht er- langt habe, und der Gemeinde in letzten Beziehung Verpflichtungen auferlegt seien. Übrigens könne auf das Gesuch auch deshalb nicht eingegangen werden, weil Frauenrath sein beabsichtigtes Verziehen nicht ausgeführt habe und noch fortwährend hier wohnhaft sei.

actum ut supra