Der Lehrer der evangelischen SchuleWilh. Wildt, welcher außer freier Wohnung das Normal-Gehalt von 66 Thl., sodann an Ersatz für das abgeschaffte Schulgeld 100 Thl und aus der evangelischen Kirchenkasse und zwar A aus dem Ertrage einer für ev. Kirchen- und Schulzwecke abgehaltenen Collecte 80 Thl und b. für das Spielen der Orgel in der evangelischen Kirche 24 Thl, überhaupt demnach ein Einkommen von 270 Thl. be-, zieht, trägt in einer von dem evang. Schulvorstande und der Schul-Commission unterstützten Eingabe die Bitte um eine Gehaltszulage vor, da er bereits 21 Jahre die Lehrerstelle zur Zufriedenheit bekleide, die Schülerzahl sich im Verlaufe der Jahre vermehrt habe, und seine bisherige Einnahme nicht hinreiche, um damit eine Familie von fünf Kindern anständig zu ernähren.
Aus den angeführten Gründen wird dem Lehrer Wildt vom 1. October des Jahres an, jedoch vorbehaltlich anderweiter Regulirung seines Einkommens bei etwaiger Wiedereinführung des Schulgeldes, eine persönliche Zulage von 30 Thl. jährlich bewilligt. actum ut supra