Band 47: Eintrag vom  30. März 1844 (Nr. 79 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Antrag auf GehaltsZulage für den Lehrer

Der Stadtrath, welchem die Eingabe des evangelischen Kirchen- und Schul-Vorstandes vom 15. Februar des Jahres vorgelegt wurde, verkennt es mit der Schul-Commission nicht, daß eine etweige Gehaltszulage für den Lehrer Wild an der evangelischen Schule an und für sich auf Billigkeit berufe.

Aus jener Eingabe entnimmt der Stadtrath, daß der Lehrer aus der Stadt-Casse ein Normal-Gehalt von 66 Thalern an Schulgeld etwa 90 Thaler, und aus der evangelischen Kirchen-Casse durchschnittlich 44 Thaler bezieht, wogegen derselbe zugleich berufsmäßig die Verruhtungen als Organist und Vorsänger an der evangelischen Kirche wahrzunehmen hat.

Wenn nun aber aus den frühern Verhandlungen, namentlich aus dem Rescripte der Königlichen Regie- rungvom 30. April 1825 I. N° 7253 hervorgehe, daß von dem Ertrage der im Jahre 1821 der evangelischen

[Nächste Seite] Gemeinde von des Königs-Majestät bewilligten Collecte ein Drittel der Schule zu Gute kommen soll, und wenn ferner aus einer vorliegenden Übersicht des Prespyteri vom 6. October 1824 erhellet, daß die Zinsen der aus der Collecte gewonnen Capitalien damal 242 Thaler 10 Silbergroschen betrugen, mithin das für die Zwecke der Schule bestimmte Drittel sie Summe von 80 Thalern übersteigt, während jetzt die evangelische Kirchen-Casse für die sämmtlichen Leistungen des Lehrer Wild mit Einbegriff seiner die Kirche betreffenden Verrichtungen als Organist und Vorsänger nur 44 Thaler abgiebt: so glaubt der Stadtrath daß das Mittel der nachgesuchten Gehaltsverbesserung des Lehrers Wild, dessen befriedigende Amtsführung gerne anerkannt wird, in der bestimmungsmäßigen Verwendung des Drittels aus der Einnahme der CollectenGelder dargeboten sei.

Aus diesen Gründen hat demnach auch der Stadtrath in Rückblick auf seine Erklärungen vom 24. Januar und 7. April 1832 auf die beantragte Erhöhung des Gehaltes, sofern solche aus den städtischen [?erme] beansprucht wird, nicht eingehen zu können geglaubt.

Actum ut supra