Die bezügliche Commission referirte über den Antrag des Alexianer-Klosters, welcher dahin geht, daß demselben der hinter dem linken Klosterflügel gelegene kleine städtische Raum käuflich überlassen werden möge, wie diesem Antrage wohl statt zu geben sein dürfte, da die Gemeinde schwerlich je in die Lage kommen werde, den gedachten Raum, welcher gegenwärtig rentlos daliege, selbst zweckmäßig benutzen zu können. Die Commission schlägt zu dem Ende vor, das Terrain in der Weise abzugeben, daß von der Erftseite ein Weg von dreißig Fuß Breite disponibel bleibt, und die Breite des Terrains so bemessen wird, daß Letzteres gegenüber der Grenze zwischen dem Klostergebäude und dem städtischen Schlachthause in einem rechten Winkel abschneidet. Das Alexianer-Kloster habe sich ferner zu verpflichten, das zu übernehmende Terrain mit einer eilf Fuß hohen Mauer eingefriedigen, und ider Stadt von der Scheide- oder Seitenmauer ohne alle Entschädigung die Gemeinschaftlichkeit einzuräumen, sobald dieselbe sie zu eigenen Zwecke mitbeansprucht, während die Stadt ohne irgend eine sonstige Vergütung nur von dem Zeitpunkte der Mitbenutzung ab die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Unterhaltung übergehen.
Nach reiflicher Erörterung des Gegenstandes erklärte die Stadtverordneten-Versammlung sich bereit, das besagte kleine Terrain unter den oben angegebenen Bedingungen an das Alexianer-Kloster zu veräußern und bestimmte, daß der Kaufpreis nach Verhältniß des Kaufpreises für das im Jahre 1854 an der andern Seite an das Kloster käuflich abgegebene Terrain (:400 Thlr. für 17 Ruthen 90 Fuß:) festgestellt werde.
Actum ut supra