Der Vorsitzende theilt mit, daß zufolge Verfügung des königlichen Ministeriums für geistliche, Unterrichts-und Medizinal-lichen Ministeriums für geistliche, Unterrichts-und MedizinalAngelegenheiten vom 15. April courant N° 3779. U.III. der königlichen Regierung zu Düsseldorf ein Zuschuß von 177.000 Mark zur Aufbesserung der Lehrergehälter in den nicht leistungsfähigen Gemeinden bis auf die in dem bezüglichen Rescript angegebenen Normalsätze überwiesen worden sei und daß die Schulcommissionen auch die Aufbesserung der Lehrer und Lehrerinnen-Gehälter hiesiger Stadt beantragt, dagegen die Commissionen für Finanzen- und Schulwesen sich im Ganzen gegen die Erhöhung der Gehälter ausgesprochen haben, da die qu. Normalsätze bereits durch das am 1. Januar cr. in Kraft getretene Gehaltsregulativ erreicht seien; jedoch schlugen die letztgenannten Commissionen vor, die Miethsentschädigung der 4ten Lehrer von 40 auf 50 rt. zu erhöhen.
Die Versammlung beschließt darauf, die Gehälter der Lehrer und Lehrerinnen nicht zu erhöhen, jedoch die Miethsent-
[Nächste Seite] schädigung der vierten Lehrer von 40 auf 50 rt. zu erhöhen. Gleichzeitig autorisirt die Versammlung den Vorsitzenden bei Ausschreibung von Lehrerstellen zu sagen, daß bei vorhandener besonders guter Qualification der sich Meldenden auch eventl. sofort mehr als das Minimalgehalt gezahlt werden könne.