Über den Antrag des Bau-Unternehmer Lemmer:
daß die Stadt Neuhs autorisirt werden möge, sich wegen mehrer von ihm gemachten Nachfordernungen für Bau-Arbeiten am Hessenthore, und dem Damm daselbst auf einen Rechtsstreit einzulassen,
berathend erklärte der Stadtrath in Folge Rund-Verfügung vom 13. Februar courant I. S. II. A. N° 3066, nach vorheriger Einsicht der Verhandlungen, daß die Forderung des p. Lemmer in allen ihrenTheilen unbegründet erscheine, und deshalb in ihren Hauptpunkten auch schon durch die Rescripte Königlicher Regierung vom 9. Februar 1841 I. S. III N° 500 vom 12. März 1841 I. S. III N° 1571 und vom 19. August 1842 I. S. III N° 5481 zurückgewiesen worden sei.
Da indessen Niemand verwehrt werden könne, seine vermeintlichen Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, so werde die Stadt sich nicht entziehen können, auf den beabsichtigten Prozeß sich einzulassen.
Der Stadtrath bittet demnach die Autorisation zum Rechtsstreite auf den das Bürgermeister-Amt verwaltenden Beigeordneten Adam Breuer hochgefällig ausstellen lassen zu wollen.
actum ut supra