Der von dem Bürgermeister nach Maaßgabe der Regierungs-Verfügung vom 7. Septb. 1837 I. S. II. N° 9949 aufgestellte Gemeinde-Etat für das Jahr 1845 wurde heute dem Stadtrath vorgelegt, welcher letztere denselben unter Begleitung der nachstehenden Erläuterungen festgestellt hat.
Einnahme §. 1.Es wird im allgemeinen bemerkt, daß die bei der Einnahme des Jahres 1845 gegen jene von 1844 hervortretenden Verände-
[Nächste Seite] rungen durch die auf den Belegen enthaltenen Auseinandersetzungen speziell aufgeklärt sind. Der Kürze halber und zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf diese Aufklärungen hingewiesen. Aber die wandelbaren Einnahmen und Ausgaben liegt eine Durchschnittsberechnung der drei letzten Jahre bei, deren Resultate auf den Etat gebracht sind, wo nicht besondre Umstände ein Andres nothwendig machten. §. 2.Mit bezugnahme auf die in den Belegen enthaltenen Bemerkungen fand sich zu den Einnahmen bei Tit. I. & II nicht zu erinnern.
§. 3.Tit. III. Die wandelbaren Einnahmen dieses Tit: sind so aufgenommen worden, wie sich das in der Rechnung gehörig nachzuweisende Resultat muthmaßlich stellen wird. Die Durchschnittsberechnung konnte als fester Anhaltspunkte hierbei nicht dienen.
§. 4.Tit. V. 1. a. Zur Deckung des Defizits in dem vorliegenden Etat für die gewöhnlichen Ausgaben hat eine Summe von 2711 Thlr. 2 Silbergroschen 4 [Zeichen fü rPfennige]. aufgenommen werden müßen: Diese Erhöhung der Communal-Steuer hat vornehmlich ihre Gründ-Ursache darin, daß die Bedürfniße de Armen (confere Tit: II. art. 1 & 2 der Ausgabe) für das Jahr 1845 und auch als nachträglicher Zuschuß für 1844 ein Mehreres als bisher erfordern. Die bei Tit. V. art. 16 der Ausgabe aufgenommene außerordentliche Ausgabe von 850 Thlr. für den der Stadt zu Last stehenden Antheil in der Bepflasterung der Friedrichstraße, trägt dazu ebenfalls bei. Hoffentlich werden die Verhältniße des Jahres 1846 wieder eine etwaige Ermäßigung der Communalsteuer gestatten.
§. 5.Tit: V. 1.C. Für den Restaurationsbau der Münsterkirche werden wie pro 1844 wieder 2000 Thlr. beigenommene, wovon 1775 Thl als nöthiger Zuschuß zu den Baukosten und 225 Thl zur Deckung der Zinsen für das bei dem bergischen Schulfond (conf. Tit IV. art.5. der Ausgabe) für diesen Bau bis jetzt aufgenommene Capital von 5000 Thlr. Preussisch Courant
Diese letztere Communalsteuer wird, wie pro 1844, nach den gesetzlichen Vorschriften auf Grund- und Klassensteuer
[Nächste Seite] zu gleichen Theilen, jedoch mit Ausschluß der 19ten und 20ten Stufe der Klassensteuer umgelegt. Für die Communalsteuer ad a und b werden dagegen ebenfalls wie pro 1844 auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Classe der Hausirer 15%, und der Rest auf Grund- und Klassensteuer zu gleichen Theilen mit Ausschluß der 19ten und 20ten Stufe beigenommen. §. 6.Tit: VI. art. 2. Der Bestand der Rechnung von 1844 wird sich muthmaßlich auf 500 Thlr. stellen, welcher Betrag daher hier aufgenommen worden ist.
§. 7.Tit. VI. art. 9. Außer dem Überschuß an dem einen Prozent der Klassen- und Gewerbesteuer-Hebegelder, welche wie gewöhnlich Tit. VI. art. 8 aufgenommen sind, kömmt auch alljährig noch ein nach der Abrechnung sich herausstellender Überschuß an der Klassensteuer der Gemeinde zu Gute. Dieser Überschuß, welcher in der Regal gegen 140 Thlr. beträgt, ist demnach hier ebenfalls zum Etat gebracht worden.
§. 8.Tit. VI. art. 10. Bei der gestiegenen Frequenz des Progymnasium läßt sich an Schulgeld von den Schülern dieser Anstalt eine Einnahme von etwa 1550 Thlr. erwarten, wonach also die letztere Summe im Etat augenommen wurde. Die wirkliche Einnahme wird durch die speziellen SchulgeldsHebelisten nachgewiesen werden.
§. 9.Tit. VI. art. II Nach der unter den Belegen befindlichen Verhandlungen hat Königliche Hochlöbliche Regierung auf spezielle Anträge genehmigt, daß Seitens der Stadt bei dem Fond für die Wasserbeschädigten am Niederrhein zum Bau der evangelischen Schule ein Capital von 2500 Thlr. Preussisch Courant aufgenommen werde.
Dieser Betrag ist daher hier zum Etat gestellt worden, während eine gleiche Summe bei Tit: VII. art. 31. der Ausgabe aufgeführt ist.
Bei der Einnahme fand sich weiter nichts zu bemerken, wornach solche in der Hauptsumme auf 37900 Thlr. festgestellt wurde.
[Nächste Seite] Ausgabe §. 10.Zu Tit. I. der Ausgabe war nichts zu erinnern.
§. 11.Tit. II. art. 18. Der Nachtwächter Gerl. Roeseler, welcher als solcher eine jährliche Besoldung von 65 Thlr. erhielt, hat diesem Dienste entsagt, und ist durch den Taglöhner Bernard Lück ersetzt worden. Letzterm ist der Gehalt, gleich jenem der später angestellten Nachtwächter, mit 60 Thlr. zugesichert, und dadurch eine Ersparniß von 5 Thlr. eingetreten.
§. 12.Tit. II. art. 23. Für die Reinigung der Markt- und öffentlichen Plätze x wurde bisher contractmäßig ein Betrag von ... 60 - und für die Reinigung der städtischen Canäle von . . . . 8 - zusammen . . . 65 - ausgezalt. Dem Unternehmer der ersteren ist nun zugleich im Interesse der öffentlichen Salubrität noch die Reinigung der Rinnen auf dem Viehmarkte, und jene der Rinnen und Räume unter dem Ober & Hammthore zur Pflicht gemacht, für diese vermehrte Arbeit aber ein Zusatz von 5 Thlr. bewilligt worden. In ähnlicher Art hat der Tagelöhner Holzenleuchter jetzt mehre neu entstandene Canäle, überhaupt 11 an der Zahl zu reinigen, wofür demselben contractmäßig statt der bisherigen 5 Thlr. eine Vergütung von 8 Thlr. billig nicht hat abgesprochen werden können. Dieser Artikel der Ausgabe ist daher um 8 Thlr. verstärkt, und somit auf 73 Thlr. festgestellt worden.
§. 13.Tit. II. art. 24. Die angestellten drei Polizeidiener erhielten für Bekleidung nach den bisherigen Etat jährlich 45 Thlr, und für die Anschaffung eines Überrockes auf das andre Jahr 30 Thlr, im Durchschnitt also jeder 20 Thlr. jährlich. Auf die den Belegen beigefügte, vom Stadtrath als begründet anerkannte Vorstellung derselben, daß sie bei ihren vielfachen Dienstleistungen mit diesem Betrage, für die Bedürfniße ihrer Kleidung nicht auszukommen vermöchten, ist die jährliche Entschädigung auf 90 Thlr. erhöht worden, worauf also jeder der drei Polizeidiener 30 Thlr, von nun an bezieht. Der früher aufs andre Jahr eintretende Zusatz für die Anschaffung eines Überrockes wird dagegen für
[Nächste Seite] die Folge ganz wegfallen. §. 14.Tit. IV. Zu besserer Übersicht sind die Zinsen von GemeindeSchulden, nach den verschiedenen Gegenständen, wofür die Capitalien aufgenommen wurden, zum Etat gebracht worden.
§. 15.Tit. V. art. 9. In der Nähe des Hammthores, zwischen diesem und dem Niederthore bedarf das Erft-Ufer, welches an jener Stelle fast ganz eingesunken, und von Fußgängern kaum mehr zu passieren ist, einer mit Basaltsteinen zu bewirkenden Befestigung. Der Fond zur Unterhaltung der ErftUfer ist zu diesem Zwecke um 80 Thlr. erhöht worden. Die wirkliche Ausgabe wird bei der Rechnung nach den bestehenden Vorschriften nachgewiesen werden.
§. 16.Tit: V. art: 10. Dieser Fond wurde ebenfalls um 30 Thlr. verstärkt, weil auf der Wiese ein kleiner Weg hergestellt werden muss, damit die städtischen Pächter zu ihren angepachteten Grundstücken gelangen können.
§. 17.Tit. V. art. 14. Ungefähr übereinstimmend mit dem vorigjährigen Bedarf werden zu Ausbaggerungen, und sonstigen nöthigen Arbeiten, um den Erftkanal in stets schiffbarem Zustande zu erhalten, 1312 Thlr. 15 Silbergroschen zum Etat gebraucht, deren Verwendung vorschriftsmäßig nachgewiesen werden wird.
§. 18.Tit. V. art. 16. Die hier als Antheil der Stadt in dem Pflaster der Friedrichstraße augenommene Ausgabe von 850 Thlr. gründet sich auf die den Belegen beigefügte Regierungs-Verfügung vom 14. August anno currentis I. S. III. N° 5140, und die zustimmende stadträthliche Verhandlung vom 4. September dieses Jahres.
§. 19.Tit. V. art. 17. Die Rottung eines Stück Weidengewächses auf der städtischen Wiese, und die Umschaffung desselben zu Ackerland ist bereits durch das Regiminal-Rescript vom 21. october courant I. S. II. A. N° 13054 genehmigt. Die desfallsigen Kosten, verbunden mit jenen, welche zur Schlichtung einer Lehmgrube vor dem Hessenthore erforderlich sind, werden sich voraussichtlich auf
[Nächste Seite] etwa 80 Thlr. belaufen. Die Ausgabe dieses hier zum Etat gebrachten Betrages wird bei der Rechnungs-Lage gehörig justifizirt werden. §. 20.Tit. V. art. 18. Auf einem öden städtischen Grundstücke am Rheine, dessen Boden- Beschaffenheit bei örtlicher Untersuchung dazu geeignet befunden worden ist, soll eine Pappel-Pflanzung angelegt werden, wovon sich in der spätere Zeit ein angemessener Ertrag erwarten läßt. Es wird dadurch muthmaßlich eine Ausgabe von 80 Thlr entstehen, über deren Verwendung in der Rechnung ebenfalls spezieller Nachweis geliefert werden wird.
§. 21.Tit. VI. art. 1 & 3. Die hier aufgenommenen Zuschüsse an die Orts-Armen-Kasse und an das Hospital von 4187 Thlr respective 660 Thlr., sind auf die von Königlicher Hochlöblicher Regierung unterm 11. October courant I. S. II. A. N° 10257; und 12 october courant I. S. II. A. N°. 10258 genehmigten Etat beider Anstalten für das Jahr 1845 gegründet.
§. 22.Tit. VI. art. 2. Wegen des nöthigen nachträglichen Zuschusses von 500 Thlr. zu den Armen-Bedürfnißen des laufenden Jahres wird auf die besondre Verhandlung vom heutigen Tage Bezug genommen.
§. 23.Tit. VI. art. 8. Als Beitrag zum rheinischen Blinden-Institut sind zufolge spezieller Berathung des Stadtrathes vom 15. August courant 30 Thlr hier zum Etat gebracht worden.
§. 24.Tit. VIII. art. 2. Für Reparaturen, Brand und Licht im Progymnasium werden wie früher 180 Thlr. ausgeworffen. Die Verwaltung dieses Fonds wurde bisher von dem Director der Anstalt geführt, nach den gepflogenen Verhandlungen, welche dem Etat beigefügt sind, ist es aber angemessener befunden worden, daß die nöthigen Ausgaben daraus, gleich den übrigen städtischen Ausgaben von dem BürgermeisterAmte bestritten und angewiesen werden.
§.25.Tit. VII. art. 8. An Mieth-Entschädigung für den Lehrer der Real-Classen Dr Ahn, welchem eine angemessene Wohnung
[Nächste Seite]in den Räumen des Collegiums nicht angewiesen werden konnte, ist auf den Grund der stadträthlichen Verhandlung vom 12. October courant und der dieselbe genehmigenden Regierungs-Verfügung vom 23. october dieses Jahres I. S. V. N° 6839 der Betrag von 90 Thlr aufgenommen worden.
§. 26.Tit. VII. art. 14. Die hier zum Etat gebrachte Erhöhung der bisherigen jährlichen Remuneration für den Religions-Unterricht am Collegium ist durch Regiminal-Erlaß vom 24. Januar courant I. S. V. N° 538 genehmigt.
§. 27.Tit. VII. art. 15. Nach der beigefügten Durchschnittsberechnung wurde als Zuschuß zum Gehalte der Lehrer an der Knabenschule etwa ein Betrag von 175 Thl. erforderlich sein. Wie die den Belegen beigefügten Verhandlungen ergeben, ist seither noch ein Hülfslehrer mit einer Besoldung von 75 Thlr., und einer Mieth-Entschädigung von 15 Thlr. angestellt, zugleich aber den Lehrern Koxholt und Hackenbroich, welche ihre Wohnungen zur Gewinnung der erweiterten Schulräume hergeben mußten, eine Mieth-Entschädigung von überhaupt 40 Thl. bewilligt worden. Außerdem wird für den neu berufenen Hülfslehrer Leuffen, welcher sonst die Stelle nicht antreten wollte, eine Remuneration von 15 Thl. in Aussicht gestellt, welche vermehrte Ausgaben die Erhöhung des gewöhnlichen Zuschußes bis auf 320 Thl. zur Folge gehabt haben
§. 28.Tit. VII. art. 16. Aus ähnlichen Gründen hat der Zuschuß zu dem Gehalte der Lehrer an der Mädchenschule, welcher sich sonst auf 350 Thl. stellen würde, eine Erhöhung von 40 Thlr. erfahren, weil nach den beigefügten Verhandlungen der Christina Thomas für die Wahrnehmung der Aufsicht in der Classe des blinden Lehrer Hamm eine Remuneration von 25 Thl und dem an dieser Schule angestellten Lehrer Haack eine Gehalts-Zulage von 15 Thl. jährlich bewilligt worden.
§. 29.Tit. VII. art. 19 & 20. Bei der Freischule ist mit besonderer
[Nächste Seite] Genehmigung Königlich-Hochlöblicher Regierung, vom 8. August anno currentis I. S. V. N° 4785, welche den Belegen beigefügt ist, dem zweiten Lehrer C. Bellen, eine erhöhte Besoldung vom 130 Thl. zuerkannt, und für die neu gebildete dritte Classe der Hülfslehrer Theodor Fitzblech mit einer jährlichen Besoldung von 75 Thlr. angestellt worden. §. 30.Tit. VII. art. 27. Die evangelische Schule hat bis dahin, daß ihr das neu zu errichtende Schulgebäude eingeräumt werden kann, in ein andres Lokal verlegt werden müssen, dessen Miethe nach dem beigefügten, von Königlich Hochlöblicher Regierung genehmigten Contracte 86 Thlr. beträgt.
§. 31.Tit. VII. art. 28. In Rücksicht auf die gestiegene Frequenz der Privat-Warteschule, und der dadurch verbesserten Einnahme der Lehrerinn Bongartz hat die Mieth-Entschädigung für dieselbe, unter zustimmendem Antrage der Schul-Commission, auf 20 Thl. ermäßigt werden können.
§. 32.Tit. Vii. art. 32. Für den Bau der evangelischen Schule, deren Kosten-Anschlag von Königlich Hochlöblicher Regierung bereits genehmigt ist, werden hier 2500 Thlr, als nöthiger Bedarf zur Ausführung auf den Etat gebracht. Die Verhandlungen über den schon geschehenen Verding liegen der Oberbehörde vor.
§. 33.Tit. VIII. art. 1. Nach dem von der Erzbischöflichen Behörde festgestellten Kirchenbüdjet für das Jahr 1845 erfordern die Bedürfnisse der spärlich fundirten Kirchenfabrik zur Deckung des sich ergebenden Defizits einen Betrag von 560 Thlr, welcher demnach auf den Etat genommen ist.
§. 34.Tit. VIII. art. 4. Zur Fortsetzung des Restaurationsbaues der hiesigen Münsterkirche sind mit Bezugnahme auf §. 5. der gegenwärtigen Verhandlung 1775 Thlr, als Zuschuß zu der Kirchenbaukasse pro 1845 zum Etat gebracht worden.
§. 35.Tit. VIII. art. 5. Die Zulage von 20 Thl. für den Todtengräber And. Drath gründet sich auf die den Belegen beigefügte
[Nächste Seite] Verfügung Königl Hochlöbl Regierung vom 22. März courant I. S.II A. N° 3755. §. 36Tit. IX. art. 7. Zur successiven Amortisation der für die Schiffbarmachung der Erft und den Brücken und Dammbau aufgenommenen Capitalien werden aus den Erftschiffahrts-Gebühren 2000 Thlr. in Vorschlag gebracht.
Es wird die Einnahme der Erftgebühren demnach verwendet wie folgt:
Bei Tit. III. art. 6. der Einnahme ist der Ertrag dieser ErftSchiffahrts-Gebühren muthmaßlich aufgenommen zu . . . 6000 Thl - - Nach dem vorliegenden Etat werden darauf ausgegeben: a. Tit, I. art. 11 der Ausgabe, Besoldung des Hafenmeisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 Thl - - b. Tit. I. art. 12. Hebegebühren des Empfängers . . . . . 120 - - c: Tit. IV. art. 2. Zinsen der für den Erft- und Dammbau aufgenommenen Capitalien . . . . . . . . 2392 .. 15 .. d. Tit. V. art. 14. An Ausbaggerungen, und sonstigen Arbeiten am Erft-Canale . . . . . . . . . . . . . . 1312 .. 15 ..e. Tit. IX. art. 7. Zur Rückerstattung auf die zum Erft- und Dammbau aufgenommenen Capitalien . . . . . 2000 .. - - Summe wie oben . . . . . . . . . 6000 .. . - -
§.37.Tit.IX. art. 8 und 9. Wie pro 1844 so sind auch pro 1845 wieder zu successiver Rückerstattung auf die für den Bau der Rheidterstraße und die Einrichtung des HauptsteuerAmtes aufgenommenen Capitalien im Ganzen 2000 Thl. vorgeschlagen. Es ist die Absicht des Stadtrathes mit dieser Amortisirung auch in den künftigen Jahren in ähnlicher Weise fortzufahren.
§. 38.Tit. IX. art. 10. b. Bei dem Bürgermeister-Amte ist die Anschaffung so vieler Drucksachen, welche sonst aus dem allgemeinen Fond für Extraordinaria bestritten worden, erforderlich, deren Auslagen aus den Büreau-Kosten sich nicht bestreiten läßt, daß der Stadtrath sich bewogen fühlt, dafür einen Betrag
[Nächste Seite] von 30 Thl. zur Berechnung hier auszuwerffen §. 39.Tit. IX. art. 10. c. Zur Bestreitung der übrigen Extraordinairen Ausgaben werden zur Verwendung und Berechnung nach den bestehenden Vorschriften 835 Thl. 23 Sgr. in Vorschlag gebracht, welchem nach die Gesammt-Ausgabe, übereinstimmend mit der Einnahme auf die Summe von 37900 Thl. festgestellt worden ist.
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