Mit Bezug auf den Beschluß vom 2. des Mona ts theilt der Bürgermeister den Inhalt der geforderten Gutachten von JustizrathCompes und über die Rechtsbündigkeit des zwischen der Stadt Neuss
[Nächste Seite] und dem Herrn Erzbischof abgeschlossenen Vertrages vom 2. April 1850 mit; wonach da beide Juristen darin erklären, daß der §. 7 des Vertrages wegen der fehlenden Genehmigung der Königlichen Regierung zu dem Vertrage, welche in demselben vorbehalten sei, und welche außerdem auch noch gesetzlich nothwendig sei, nicht parfait geworden ist. - Dennoch sind diese Gutachten nunmehr dem Beschlusse vom 23. August. curant beizufügen.a. u. s.