Auf die Eingabe der Firma Werhahn vom 27. Mai cr. betreffend die Erstattung von Schiffsbewachungskosten beschließt die Versammlung die Erstattung abzulehnen da die Ausladung der beiden Schiffe nicht im Freihafen sondern unterhalb an den von der Firma Werhahn angepachteten Lagerplätzen stattgefunden hat.