Band 58: Eintrag vom  23. Februar 1874 (Nr. 60 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Vertrag mit der Postverwaltung.

Der Vorsitzende theilt mit, daß das Kaiserliche Generalpostamt sich mit dem Entwurf zum Vertrage der Stadt Neuhs mit dem Postfiscus wegen Ueberlassung eines Terrains zum Aufbau eines Posthauses einverstanden erklärt habe und ermächtigt die Versammlung denselben nunmehr, mit dem Postfiscus Namens der Stadt den Vertrag wie folgt abzuschließen:

Art. 1 Die Stadtverwaltung in Neuhs überläßt das ihr zugehörige in der städtischen Promenade gelegene, in dem beigehefteten Situationsplan des Kataster-Geometers Rappenhoener vom 1. December 1873 hellgelb eingezeichnete und mit rothen Linien eingefaßte, ein vollständiges Rechteck bildende Terrain der früheren Scheibenbahn zwischen den beiden 28 Meter von einander entfernten Baumreihen, enthaltend 68 Meter Länge und 21 Meter Breite, also einen Flacheninhalt von 1428 Quadratmeter aus dem Grundstücke Flur O N. 1278/993 des Grundsteuer-Katasters der Stadt Neuhs der Reichspostverwaltung zum Zwecke der Erbauung und Einrichtung eines Posthauses ohne Entgelt dergestalt, daß das erwähnte Terrain nach Eingang der vorbehaltenen Genehmigung an dem zur Uebernahme zu bestimmenden Termin in das Eigenthum der Reichs-Postverwaltung, jedoch mit Ausschluß der auf diesem Terrain stehenden Bäume, welche Eigenthum der Stadt bleiben, aber auf jederzeitiges Verlangen der Reichspostverwaltung auf Kosten der Stadt beseitigt werden müssen, überzugehen hat.

Art. 2. Die nördliche Hauptfront des Posthauses ist in einer Entfernung von 38,4 Meter vom Hause des Kaufmannes Franz Tosetti ge- legen an der Promenade und eingetragen im Kataster sub Flur O No. 1212/835.836 zu errichten. Die Grenze im Süden des Posthauses wird eine von der Mittellinie des Sträßchens etwa 10 Meter entfernt bleibende Linie bilden.

Art. 3. Der Reichspostverwaltung ist freigestellt, zwischen den erwähnten beiden Baumreihen und der Grenzlinie des künftigen Postgrundstückes Trottoirs in der Breite von 3,50 Meter anbringen zu lassen.

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Artikel 4. Die Kanalstraße liegt tiefer als das künftige Posthaus-Terrain. Die Applanierung des Terrains vor der Vorderfront des Posthauses behufs Gewinnung einer geeigneten Steigung für Zufahrten und Zugänge ist Sache der Reichspostverwaltung.

Art. 5. Die Stadtverwaltung in Neuhs haftet für das Eigenthum und den vollständigen Besitz des abgetretenen Terrains und verpflichtet sich alle Ansprüche Dritter allein zu vertreten. Die Stadtverwaltung in Neuhs überliefert der Reichspostverwaltung das mehr erwähnte Terrain daher frei von alten Hypotheken, Privilegien, Servituten, Grundlasten, Schulden und Privatverpflichtungen.

Art. 6. Die Stadtverwaltung in Neuhs verpflichtet sich, sobald ihr die Anzeige von dem Beginn der Erbauung des Posthauses gemacht wird, den zwischen dem evangelischen Pastorat und Baustelle befindlichen Thurm , welcher dem Zugange zu dem Posthause hinderlich ist, auf ihre Kosten abtragen und die Stelle, worauf derselbe steht, demnächst applanieren zu laßen.

Art. 7. Eine Zusicherung des Zeitpunktes der Erbauung des Posthauses wird nicht ertheilt; die Ausführung wird vielmehr von einer späteren günstigen Lage des Postbaufonds abhängig gemacht. Sollte jedoch binnen fünf Jahren vom Tage des Abschlußes gegenwärtigen Vertrages an gerechnet der Neubau des Posthauses noch nicht begonnen sein, so wird gegenwärtiger Vertrag in allen seinen Theilen hinfällig.

Art. 8. Sollte die Reichs-Postverwaltung dem erwähnten Terrain zu erbauende Posthaus für den Postdienst nicht mehr benutzen und dasselbe einem Dritten ohne Entgelt überlaßen oder verkaufen wollen, so erhebt die Stadtverwaltung in Neuhs hiergegen keinen Einspruch, beansprucht für diese Fälle jedoch die Zahlung einer Summe von achttausend Thalern.

Art. 9. Die Kosten für die Vermeßung, für die Transscription und die etwaigen Stempelkosten für den gegenwärtigen Vertrag fallen der Reichspostverwaltung allein zur Last. Nach erfolgter Genehmigung des Vertrages soll einem jeden der kontrahirenden Theile ein Ausfertigung ausgehändigt werden.