In der Voraussetzung, daß der Mühlen- besitzerLeonard Geyr hier die Ueberwöl- bung des hinter seiner Mühle gelegenen Grundstückes im Anschlusse an die von der Stadt jetzt erfolgende Ueberwölbung des Erftmühlengrabens zwischen dem Rhein- und Niederthor ausführen läßt, geneh- migt die Stadt-Verordneten-Versammlung ein Abkommen mit Herrn Geyr, wonach dieser sein vor der Fluchtlinie der Hafen- straße gelegenes Grundstück an die Stadt
[Nächste Seite]abtritt und dagegen von der Stadt aus dem östlich in der Verlängerung seines Grundstückes gelegenen städtischen Terrain ein Stück erhält, welches dreimal so groß ist, als das von ihm abzutretende. Sofern indeß vor der nördlichen Eigenthumsgrenze von Geyr ein zwischen dieser und der Fluchtlinie gelegener Streifen sich vorfinden und daher an Geyr abzutreten sein sollte, ist dieser Streifen zunächst auf das oben bezeichnete von Geyr an die Stadt abzu- tretende Stück nach Verhältniß der einfachen Flächengröße anzurechnen.
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| Typ | Gewässer |
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| Typ | Straße |
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