Band 41: Eintrag vom  29. September 1815 (Nr. 31)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wurde beschlossen daß der Park Dienst durch Entreprise forthin betrieben und der dafür zu entrichtende Preiß nach dem Fuße der direkten Steuern aufgebracht werden soll

Nachdem das auf dem bisherigen Parkdienst Bezug habende, unterm 22. dieses von dem Herrn Kreis Director an den Herrn Cantons CommissairReuter gerichtete Rundschreiben dem versammelten StadtRath mitgetheilt, und ihm besonders folgende Frage zur Erwägung vorgelegt worden;

Ob derselbe es seinem Interesse angemessener halte, fortan von allem Vorspann verschont zu bleiben welcher dagegen von einem oder mehreren Entrepreneurs gestellt, und der dafür zu entrichtende

[Nächste Seite] Preis von allen Gemeinden des Departements entweder nach dem Fuße der direkten Steuern oder in Gemäßheit Beschlußes vom 12. April 1814 nach dem Billet Fuß aufgebracht werden solle, so ware derselbe,

In Erwägung, daß bei dem wirklichen Bestand des Parkdienstes der Last einzig demjenigen zufällt, welcher Pferde hält, hingegen aber durch eine Entreprise vom Allgemeinen abgetragen, und daher Einzelnen weniger fühlbar wird einstimmig der Meinung am Vortheilhaftensten zu seyn, daß der Parkdienst forthin durch Entreprise betrieben und der dafür zu entrichtende Preis nach dem Fuß der direkten Steuern aufgebracht werde.

Worüber Gegenwärtiges abgefaßt und auf dem Original unterzeichnet worden.

Neuß, Tag, Monath, und Jahr wie oben