dem Polizei Commissair wird für's Jahr 1814 eine Gratification von 200 francs zuerkannt.
Auf die vom Herrn Polizei Commissair übergebene Bittschrift vom 11. dieses, worin er auf eine Gratification anträgt, hat der versammelte Stadt Rath nach Einsicht des von Herrn Kreis Director unterm siebenten Dezember lezthin erhaltenen Schreibens, zufolge welchem nach Beschluß des Herrn General Gouvernements Commissairs besagtem Herrn Peters eine Gratification von dreihundert Franken aus den städtischen Revenüen aus zu zahlen genehmigt wird, im Fall der Stadtrath dasselbe billig finden würde, beschloßen, daß dem Supplikanten für's Jahr 1814 eine Gratification von zweihundert Franken ausbezahlt werden sollen, und haben obbesagten auf dem Original unterzeichnet
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