Verlegung des MaiJahrmarktes
jährige hiesige Jahrmarkts am 1. Mai auf den Bußund Bettag fällt, dessen besondre Heilighaltung durch die Allerhöchste Verordnung vom 26. Februar 1837 vorgeschrieben ist, beschloß der Stadtrath, den Jahrmarkt auf den darauf folgenden Tag, nämlich auf Donnerstag den 2. Mai zu verlegen, welche Versetzung demnach schleunig zur Kenntniß des betreffenden Publikums zu bringen wäre.
Actum ut supra