Band 49: Eintrag vom  8. April 1852 (Nr. 438)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender theilte dem Gemeinderath eine Verfügung der landräthlichen Behördevom 25. Merz c. N° 1477 mit, wornach Königl. Regierung den unterm 22. Dezember vorigen Jahres gefaßten Beschluß bezüglich der Anstellung eines besondern Secretairs auf dem Polizei-Amte als ganz ungenügend bezeichnet und die landräthliche Behörde beauftragt hat, dem Gemeinderath zu eröffnen, daß nach §. 4 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltungvom 11. Merz 1850 nicht die Beschlüsse der Gemeinderäthe, sondern die Anord- nungen der Bezirksregierungen hinsichtlich der zur angemessenen Organisation der Ortspolizei er- forderlichen Einrichtungen maßgebend seien, daß Königl. Regierung die Anstellung eines besondern Polizeisecretairs in Neuss für nothwendig erachte, und daß daher diese Anstellung Seitens der Gemeinde mit einem diesem Amte angemessenen Gehalte zu bewirken sei, indem bei fernerer Wei- gerung die Ernennung Seitens der landräth- lichen Behörde vorgenommen und die Aufnahme des Gehaltes in den Gemeinde-Etat zwangs- weise erfolgen werde, wobei event. auf die Wahl des vom exekutiven Polizeidienste entbundenen p Schmitz hingewiesen ist.

Gemeinderath erklärte nach sorgfältiger Er- wägung, wie er die in seinem Beschluße vom 22. Dezember vorigen Jahres geäußerte Ansicht in Bezug auf die Nothwendigkeit zur Anstellung eines Polizeisecre- tairs nach seiner Überzeugung auch noch heute als eine wohl begründete erachten müsse, und daß er dabei lediglich von dem Bewußtsein der Pflicht geleitet gewesen, die Oekonomie des

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Gemeindehaushaltes unbeschadet des öffentlichen Dienstes möglich zu wahren - ein Prinzip, das auch Königl. Regierung nur billigen könne.