Eine Verfügung der landräthlichen Behördevom 19. August c. wird vorgelesen, nach welcher die Königliche Regierung den Wasserspiegel des Nord-Canals bedeutend hat senken lassen, und weiterhin, um die Absicht zu födern, den Nord-Canal zum Entwässerungsgraben für die durch Versumpfung leidenden anschießenden Ländereien zu gebrauchen, die Erwartung ausspricht, daß die betheiligten Gemeinden im Interesse der angrenzenden Ländereien auf ihre Kosten die Reinigung des Nord-Canals vom Schilf und Unkraut vornehmen lassen werden.
Hierauf erwidert Gemeinderath, daß in der Gemeinde Neuss sich nur äußerst wenige Grundstücke befinden, denen eine Reinigung des Nord-Canals in
[Nächste Seite] in etwa zu Gute kommen würde, daß aber, so lange dem Wasser nicht mittelst eines tiefer als das Erftbett liegenden Kanals ein größerer Abfluß verschafft werde, eine gründliche Verbesserung dieser wenigen Grundstücke nicht erfolgen könne, wofür als Beweis der selbst bei gänzlicher Öffnung der Schleuse noch immer mehre Fuß hohe Wasserstand im Nord-Canal diene. Es habe demnach die Gemeinde als solche weder einen Vortheil noch eine Verpflichtung sich den Kosten einer Reinigung des Nord-Canals zu unterziehen, was überhaupt auch nur Sache der dabei betheiligten Eigenthümer sein dürfte. Gemeinderath glaubte daher auf die der Gemeinde angesonnene Reinigung des Nord-Canals sich nicht einlassen zu können.actum ut supra