Band 50: Eintrag vom  28. Dezember 1855 (Nr. 457)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Bescheid des General-Vikariats vom 23. November c. in Betreff der Eilfuhrmesse an Sonn- und Feiertagen und der Nachmittags-Predigt an diesen Tagen wird vorgetragen, worin dasselbe sich dafür ausspricht, daß die Eilfuhrmesse bei Wiedereinführung derselben jedenfalls mit Predigt Statt finden soll, und daher der Meinung ist, daß an der vorgedachten Nachmittags-Predigt bei der sonstigen Einrichtung des kirchlichen Dienste hierselbst füglich Abstand genommen werden könne, zumal da, wo anderwärts eine solche Predigt bestehe, sich auch andere Verhältnisse vorfinden und dort auch nicht ein Hochamte, noch weniger aber bei der Eilfuhrmesse eine Predigt gehalten werde, die dasselbe aber auch in Verbindung mit dieser Messe für nothwendiger hält als an den Nachmittagen. Das General-Vikariat spricht demnach das Vertrauen aus, daß der Gemeinderath bei wiederholten näherer Erwägung der hiesigen Verhältnisse dieser Ansicht beitreten und von der gestellten Bedingung bei Leistung des fraglichen Zuschusses Abstand nehmen werde.

Nach gepflogener mehrseitiger Berathung äußerte Gemeinderath, wie er bei der Beschaffung der hiesigen Verhältnisse aus den früher angegebenen Gründen nach wie vor eine Nachmittagspredigt an Sonn- und Feiertagen

[Nächste Seite] tagen weit gemeinnütziger erachte als die Predigt in der EilfuhrMesse.

In Erwägung indessen, daß an den Sonntagen Nachmittags von 1/2 2 bis 1/2 3 Uhr respective von 1/2 3 bis 1/2 4 Uhr von allen Pfarrgeistlichen Religionsunterricht gehalten wird und daher, so lange diese Einrichtung bestehen bleibt, eine Nachmittagspredigt nicht wohl zu ermöglichen sein würde, der Oberpfarrer aber auch beabsichtigt, wie an den Feiertagen 1ter Klasse so auch an jenen 2ter Klasse eine Nachmittags-Predigt Statt finden zu lassen, beschließt Gemeinderath in Modifikation seines Beschlusses vom 22. October c. und zur Beseitigung jeder Inconvenienz zwischen der geistlichen und Gemeindebehörde, von der gestellten Bedingung der Abhaltung einer Nachmitags-Predigt an den Sonntagen Abstand zu nehmen, und behufs baldiger Wiedereinführung der als Bedürfniß anerkannten Eilfuhrmesse an Sonn- und Feiertagen, demnach den für die Kirchenkasse beantragten Zuschuß von 90 Thlr mit dem Vorbehalte zu bewilligen, daß mit Rücksicht auf den Inhalt der Mittheilung des Kirchen-Vorstandes vom 13. Juli c. binnen Jahresfrist durch Übertragung der an den Wochentagen Statt findenden 9 Uhr Messe an den zu berufenden Curatgeistlichen bis auf 45 Thl vermindert werden. Gemeinderath hegt zugleich die Erwartung, daß bei etwaiger Creirung einer 4tenKaplan- stelle an hiesiger Pfarre für dieselbe die Hütter'sche Stiftung mit den gegenwärtig daran zu knüpfenden Funktionen, namentlich der Abhaltung der mehrerwähnten Eilfuhrmesse sowohl im Interesse des Gottesdienstes als der dazu erforderlichen pekuniairen Mittel beibehalten, und unter veränderten Umständen auch auf die Einführung einer allgemein als nützlich erachteten Nachmittagspredigt an den Sonntagen Rücksicht genommen werde.

actum ut supra

Nach Vorlesung der betreffenden landräthlichen Verfügung genehmigte Gemeinderath, daß der Überschuß des 4ten Prozents der KlassensteuerHebegebühren nach Abzug der der Gemeinde durch die Klassensteuer-Veranlagung erwachsenen Kosten dem Bürgermeister behufs Verwendung für die Kanzlei des BürgermeisterAmtes, überwiesen werde.

actum ut supra