Vorgelegt wird eine Verfügung des Landraths-Amts vom 27. Juli curant No. 4038 wonach durch Urtheil des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 26. October vorigen Jahres entschieden worden ist, daß die Gemeinde Kleinenbroich nicht verpflichtet sei zu den Kosten des hiesigen evangelischen Pfarrhauses Beiträge zu leisten. - Die Königliche Regierung habe daher verfügt, diese Kosten im Betrage von 403 Thaler 2 Silbergroschen 8 Pfennig auf die anderen zur Contribution verpflichtet bleibenden Gemeinden nach dem früher als richtig anerkannten Modus zu repartiren, und beträgt der auf die Gemeinde Neuss fallende noch jetzt zu zahlende Kosten-Antheil 217 Thlr 25 Sgr. 11 Pfg., zu dessen Zahlung der Bürgermeister angewiesen ist. - Die Versammlung beschließt hierauf die Zahlung nur nach Verfügung von Zwangsmaßregeln und mit Vorbehalt aller Rechte der Stadt zu leisten. - Weitere Beschlußfassung über die weiteren Schritte in der Angelegenheit vorbehalten.
a. u. s.