Band 55: Eintrag vom  21. Oktober 1867 (Nr. 136)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8. Erstattung von Substanzgeldern.

Nachdem der Bürgermeister den in der Sitzung vom 7. dieses Monats gefaßten Beschluß, wornach die Stadtverordneten-Versammlung die aus dem Kaufpreise der kleinen städtischen Oelmühle für den Wiederaufbau der Oberthorermahlmühle verwendeten 2000 Thalern als dem Substanz-Vermögen erfolgt betrachtet und nach Aufhebung des Einzugsgeldes diese 2000 Thalern nicht noch besonders refundiren zu müssen glaubt, mit dem Interesse der Stadt nicht verträglich erachtet, und daher Berufung dagegen an die Königliche Regierung sich vorbehalten hat, wurde dieser Gegenstand heute gemäß § 53 Nr 2 der Städteordnung, wiederum zur Berathung genommen.

Der Bürgermeister führte demnach aus, daß, wie er auch früher hervorgehoben habe, die Verwendung von Substanzgeldern zu einem Mühlenbau als eine gesicherte rentbare Unterbringung nicht erachtet werden könne, indem ein derartiges Etablissement dem allmähligen Verschleiß unterworfen sei und daher bei nicht Statt findender Refundirung der darauf verwendeten Substanzgelder, der Fall möglich sei, daß das Mühlen-Object ganz abgenützt und wertlos geworden, ohne daß durch einen gesammelten Erneuerungsfonds Ersatz dafür vorhanden.

Mit dem Beschlusse vom 12. September 1864, daß 4000 Thalern aus dem Kaufpreise der kleinen städtischen Oelmühle mit für den Wiederaufbau der Oberthorer Mahlmühle verwendet werden, habe er sich zur Zeit einverstanden erklärt, weil zugleich bestimmt worden sei, daß die eingehenden Einzugsgelder zu einem Reservefonds behufs Unterhaltung und etwaiger Neubauten der städtischen Mühlen angelegt werden sollen. Durch diese Anlage der Einzugsgelder sei die besondre Refundirung der fraglichen 4000 Thalern ausgesprochen gewesen und es habe Königliche Regierung die Verwendung dieser Summe für den Wiederaufbau der Oberthorer Mahlmühle unter dem Vorbehalte genehmigt, daß solche aus den Einzugsgeldern ersetzt werde. Es seien bis jetzt 2000 Thalern refundirt aus der Einzugsgeld-Einnahme, da aber diese Einnahme für die Folge weggefallen sei, so sei es unvermeidlich, daß die fehlenden 2000 Thalern allmählich anderweitig refundirt werden. Um so mehr müsse eine derartige Refundation

[Nächste Seite] für nöthig erachtet worden, als für allmählige Abnutzung der Mühlen keine gewisse Prozente des Ertrags oder der Anlagekosten reservirt bleiben, wie solches bei allen Privat-Etablissements der Fall sei.

Von dem Beigeordneten Ibels wurde hierauf entgegnet, daß die fraglichen 2000 Thalern Restkaufpreis aus der kleinen städtischen Oelmühle dadurch, daß für den Wiederaufbau der abgebrannten Oberthorer Mahlmühle 14000 Thalern mehr als die Brandentschädigungssumme betrage, aufgewendet worden, hinreichend refundirt seien, da die Stadt dadurch eine ausgedehntere, werthvollere und ertragsfähigere Mühlen-Anlage geschaffen habe. Es bleibe sich im Grunde gleich, ob die Stadt zwei kleine Mühlen oder eine große ausgezeichnete Mühle besitze, und ebenso wie die fraglichen 2000 Thalern Restkaufpreis einer kleine Mühle, Substanzgelder seien, seien dieselben durch Wiederverwendung zu einem andern Mühlenbau als dem Substanz-Vermögen erstetzt anzusehen, da sie lediglich für denjenigen Zweck angelegt worden, wodurch sie auch disponibel geworden. Noch etwas Anderes wäre es, wenn diese 2000 Thalern nicht von einer anderen Mühle herrührten, sondern von sonstigem Land- oder Wiesenbesitz p , aber eben weil es Ertrag von Mühlen-Eigenthum war, erscheine es unbedenklich, daß die Wiederanlage für Mühlen-Eigenthum als ausreichende Refundirung angesehen werde. Daß das städtische Substanz-Vermögen nicht gekürzt werde, dafür sei er wie die ganze stadträthliche Versammlung, jedoch dürfe man nicht dafür sein, dieses Vermögen auf Kosten der Bürgerschaft zu vermehren. Die Stadt, welche als Entschädigungssumme für die abgebrannte Mühle von der Provinzial-Feuer-Societät 7500 Thalern erhalten, habe für die neue Mühle ca. 22000 Thalern angelegt, und auf diese Weise eine bedeutend werthvollere und einträglichere Anlage ausgeführt, und durch die Mehrverwendung von über 14000 Thalern sei, wie er nochmals betone, die Refundirung unter allen Umständen bewirkt. Unterm 12. September 1864 sei allerdings beschlossen worden, die eingehenden Einzugsgelder zu einem Reservefonds für Mühlenbauten p anzulegen, allein dies involvire keineswegs, daß, nachdem das Einzugsgeld aufgegeben worden, nunmehr durch Communalsteuer ein Fonds zur Refundirung von Geldern geschaffen werden solle, die nach seinem Dafürhalten bereits aufs vollständigste refundirt seien.

[Nächste Seite] Die fraglichen 2000 Thalern nochmals refundiren, heiße das Substanz-Vermögen der Stadt durch Communalsteuerbeiträge vermehren, wozu um so weniger Veranlassung vorliege, als die Bürgerschaft gewiß genugsam belastet sei. Er beantrage demnach, unter Bezugnahme auf die in den Verhandlungen vom 4. Juli und 12. September 1864 angeführten weiteren Motive, an dem Beschlusse vom 7. dieses Monats festzuhalten und von einer nochmaligen Refundirung jener 2000 Thalern abzusehen.

Nachdem hiernach namentliche Abstimmung beantragt worden, stimmten die Stadtverordneten Thywihsen, Knein, Dr. Hellersberg, M.H.Schmitz, Derichsweiler, Knapp, Nix, Kallen, Rappenhoener, Hesemann, Loerick, Ibels für den Antrag des Letzteren, der Stadtverordnete Dr. Sels gegen denselben.

a.u.s.