9. Vermiethung des Oberthores .
Auf den Antrag des Herrn Franz Broix, ihm das Oberthor auf 3 oder 6 Jahre für eine jährliche Pacht von 450 Mark zu vermiethen, beschließt die Versammlung die Ver≠ Jahre miethung auf sechs ≠ unter Vorbehalt einer jederzeitigen sechsmonatlichen Kündigung seitens der Stadt und unter der Verbürgung des Herrn Wilh. Loerick zu genehmigen . Sollte der Fall der Kündigung eintreten, so soll dem p. Broix der Betrag der halbjährlichen Miethe erstattet werden .
10. Städteordnung . vertagt .
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Typ | Gebäude |
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