Da es nöthig ist, eine gegenwärtig von dem Gerber Schmitz am Oberthore benutzten Raum für die neue Treppe zum Leihhauslokale auf dem Oberthor zu ge- brauchen, so autorisirt Gemeinderath den Bürgermei- ster, unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum mit dem p Schmitz die nöthige Verein- barung zu treffen, eventuell gegen Abgabe des in dem Schmitz'schen Hause befindlichen Eingangs zum Oberthor, welcher bei der neuen Einrichtung für die Stadt unnöthig geworden .
actum ut supra
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