Der Vorsitzende verliest den zwischen der Stadt Neuss und dem A. Linden betreffs der Erftreinigung aufgestellten Vertragsentwurf. Derselbe lautet wie folgt:
§. 1
Die Reinigung des Erftmühlengrabensvom Rosenberge bis zum Rheinthor geschieht alljährlich unter gemeinschaftlicher Aufsicht und Leitung des Adolf Linden und der Stadt Neuss.
§. 2
Die Stadt Neuss hat abgesehen von der Wegschaffung des ausgeworfenen Schlammes aus dem Erftmühlengraben, welche ausschließlich Sache der Stadt Neuss ist, folgende Strecken des Mühlengrabens vorab für ihre alleinige
[Nächste Seite]Rechnung reinigen zu lassen, nämlich:
a, von der Einmündung des Mühlenstraßencanals dem Rottels'schen Garten entlang eine Strecke von acht- und zwanzig Metern, b, von der Brücke am Zollthor abwärts bis zum ehemaligen Waschhäuschen, jetzt Grenze von Dürselen, eine Strecke von sechs und neuzig Metern, c, von oberhalb der Brücke in der Canalstraße an bis in den linksseitig gelegenen Garten von Le Hanne eine Strecke von ein und dreißig Metern, d, den verdeckten Canal neben der Mühle von Hammthor in der Lange von zehn Metern, e, von dem Canal, welcher das Wasser aus der Erftstraße abführt, eine Strecke von fünfzehn Metern, f, von dem Canal, welcher vom Viehmarkte in den Mühlengraben einmündet, eine Strecke von fünf- und zwanzig Metern.
§. 3
Die hiernach noch verbleibenden Strecken des Mühlengrabens vom Rosenberge bis zum Rheinthor werden für gemeinschaftliche Rechnung des Adolf Linden und der Stadt Neuss in der Weise gereinigt, daß der Adolf Linden ein viertel und die Stadt Neuss dreiviertel der durch diese Reinigung entstehenden Kosten zu tragen hat.
§ 4
Dahingegen verzichtet Adolf Linden auf seine gemachten Ansprüche wegen vergrößerter Verschlammung
[Nächste Seite]des Mühlengrabens durch die jetzt bestehenden Straßencanäle und verspricht zugleich später keine eventuellen Ansprüchen für fernerhin und neu in den Erftmühlengraben einzumündende Straßenrinnen und Kanäle zu erheben.
§ 5.
Die in dem schwebenden Prozeße von beiden Seiten ergangenen Kosten übernimmt die Stadt allein.
Die Versammlung erklärt sich mit dem Vertragsentwurf einverstanden und ermächtigt den Vorsitzenden den Vertrag mit Linden Namens der Stadt Neuss abzuschließen.
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