In Betreff der zur Tagesordnung gebrachten Angelegenheit wegen Anlage einer Zweigbahn vom Bahnhofe der Aachen- Düsseldorfer Eisenbahn zum Erft-Canale respective zum HauptZoll-Amte theilte Vorsitzender dem Gemeinderathe mit, daß er in Verfolg der Verhandlung vom 10. vorigen Monats mit einem Mitgliede der Eisenbahn-Direction zu Aachen eine Private Rückssprache genommen, und von demselben die Auskunft
[Nächste Seite] erhalten habe, daß der frühere Kostenanschlag von 44 000 Thlr durch den Wegfall mehrer Drehscheiben, Anlage weniger kostspieliger Krahnen-Vorrichtungen und Abkürzung der Zweigbahn dem Erftufer entlang, bis auf etwa 36 000 Thlr sich wohl ermäßigen lasse. Es frage sich nunmehr, in weit die Gemeinde bei der Ausführung der Zweigbahn sich der Aufbringung der Kosten betheiligen werde. In dem Beschlusse vom 30. Juli vorigen Jahres habe der Gemeinderath sich für eine Betheiligung bis mindestens zu einem Viertel der Kosten von 44 000 bis 50 000 Thl ausgesprochen, während das Übrige durch Zeichnungen des hiesigen Handelsstandes respective von Notablen in der Weise bereit gestellt werden sollte, daß die Zeichner an der Netto-Einnahme der Frachtgelder und an den Erftgebühren der betreffenden Güter participiren.Nach ausführlicher Debatte erklärte Gemeinderath um die Ausführung des Unternehmens, in specie die Disponibelstellung der erforderlichen Baumittel um so eher zu ermöglichen, daß die Gemeinde statt des obigen Viertels der Kosten eine Summe von zwanzigtausend Thalern ihrerseits beitragen solle, wogegen der übrige Theil der Kostensumme durch Privatzeichnungen bereit zu stellen sei. Eine für die Gemeinde und die Betheiligten möglichst günstige Modifikation der von der Eisenbahn-Direction gestellten Bedingungen für die Ausführung der Zweigbahn sei inzwischen jedenfalls anzustreben, und bleibe darüber nähere Verhandlung vorbehalten.
Gemeindeverordneter Hesemann, welcher sich der Abstimmung enthalten, erklärte zu Protocoll, daß er, wenn er auf die Nützlichkeit und den Werth der projectirten Zweigbahn im Allgemeinen anerkenne, doch Verwahrung dagegen einlege, daß das Unternehmen mit einer so bedeutenden Summe aus Gemeindemitteln ins Leben gerufen werde, und er sein Separat-Votum daher abgebe, daß die Behörde, welche in der Sache endgültig zu entscheiden habe, höchstens nur diejenige Betheiligung Seitens der Gemeinde zulassen wolle, welche dem erkannten Werthe des Unternehmens für die Stadt respective Bürgerschaft verhältnißmäßig entspreche. Gemeindeverordneter Weise, welcher ebenfalls an der Abstimmung nicht Theil genommen, schloß sich diesem Separat-Votum an.
actum ut supra
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