Band 50: Eintrag vom  14. Juli 1856 (Nr. 568 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die von der Stadtverordneten-Versammlung gewählte Commission zur Vorberathung der in Gemäßheit der Städte-Ordnung vom 15. Mai des Jahres zu treffendenahresStädte-Ordnung vom 15. Mai des Jahres zu treffendenahres statutarischen Anordnungen berichtete in heutiger Sitzung, wie sie als Steuersätze, von deren Entrich- tung nach § 5 der Städte-Ordnung, bei Zutref- fung der übrigen und diesem Paragraphen ent- haltenen Bedingungen, die Erwartung des Bürgerrechtes nämlich des Rechtes zur Theilnahme an den Wahlen sowie der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindevertretung abhängig sein soll, die in der Städte-Ordnung als Minimum angegebenen Beträge von 2 Thlr Grundsteuer und 4 Thlr Klassensteuer in Vorschlag bringen zu müssen glaube.

Die Grundsteuer betreffend, so bemerkt die Commission, daß diejenigen hiesigen Einwohner, welche 2 Thlr an Grundsteuer entrichten, durch- gehends mit einem Hause angesessen sind, und dadurch schon, abgesehen von der Steuerzahlung, zur Ausübung an dem Bürgerrechte qualifizirt sind. Hinsichtlich der Klassensteuer macht die Commission geltend, daß die 4 Thlr Klassensteuer zahlenden Einwohner in der Regel als selbstständige Bürger

[Nächste Seite] Bürger angesehen werden können, dieselben überdies den vollen Prozentsatz zu den Communal-Umlagen beitragen.

In Ansehung abweisender Bestimmungen über die Zahl der Stadtverordneten (: § 10 der Städte Ordnung :) respective über die Termine zur Legung und Feststellung der städtischen Rechnung (: § 64 :) hält die Commission die Fassung von Beschlüssen noch nicht an der Zeit.

Dieselbe macht inzwischen der Versammlung noch auf die Nothwendigkeit aufmerksam, auf Grund des § 48 der Städte-Ordnung, einen Beschluß zu fassen, daß in der Folge von der Entrichtung des hier eingeführten Ein- zugsgeldes vom 15. Thlr auf die Niederlassung in der Gemeinde abhängig gemacht werde, indem lediglich bei einer solchen Bestimmung durch das Einzugsgeld der dabei beabsichtigte Zweck: dem Zuzuge unbemittelter, später der Armenmitteln zur Last fallenden Familien, entgegenzuwirken, erreicht werden könne.

Die weiterhin in § 48 der Städte-Ordnung vorgesehene Einführung eines Hausstandsgeldes oder einer besondern jährlichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeinde- Nutzungen erachtet die Commission nicht für anräth- lich, zumal die Kosten der Gemeinde-Anstalten zum Theil ohnehin durch Communal-Umlagen, woran jeder Ein- wohner nach Verhältniß seiner Vermögens- und Steuer-Verhältnisse beitragen muß, aufgebracht werden.

Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich den Ansichten der Commission an, und erhob dieselben zu ihren Beschlüssen.

actum ut supra