Band 50: Eintrag vom  2. Juni 1856 (Nr. 568)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 7. Mai c. wird vorgelesen, wornach dieselbe hinsichtlich der Anlage der Zweigbahn zur Verbindung des Eisenbahnhofes mit dem Erft-Canale die Ansicht der landräthlichen Behörde theilt, daß es unter den gegenwärtigen Geldverhältnissen ein Leichtes sein würde, das erforderliche Baukapital durch Zeichnungen Seitens Privater aufzubringen, sobald das gegenwärtige Unter-

[Nächste Seite] Unternehmen ein allgemeines Bedürfniß befriedigte, und eine diesem entsprechenden Nutzen in Aussicht stellte. Es werde daher dem Gemeindevorstande schon jetzt bemerklich gemacht, daß es ein Hauptgrundsatz jeder Communal-Verwaltung bleiben müsse, mit dem städtischen Vermögen oder der Steuerkraft der Einsassen in keiner Weise zu speculiren und im Interesse weniger Einzelnen der Commüne eine lästige Schuld aufzubürden. Der Gemeindevorstand werde daher angewiesen, einen etwaigen Beschluß, wodurch der Gemeinderath einen Theil des Baukapitals aus Gemeindemitteln gewähren möchte, auf Grund des § 53 der Gemeinde-Ordnung sofort zu beanstanden, und die Ausführung zu inhibiren.

Indem der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe vorstehende Verfügung zur Kenntniß mittheilte, bemerkte derselbe, wiees zu inhibieren seinerseits nicht bedürft hätte... (JeCl) es der Inhibirung seinerseits nicht bedürfe, da die Ausführung eines bezüglichen Beschlusses schon dann unterbleiben werde, wenn die Königliche Regierung zur Negociation der Summe, den die Gemeinde nicht disponibel habe, die nach § 45 der Gemeinde-Ordnung erforderliche Genehmigung versage.

actum ut supra