Band 58: Eintrag vom  11. September 1876 (Nr. 871)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Erftcanal.

Der Vorsitzende trägt vor, daß der Aufsichtsrath des Canalvereins, welcher nach Vollendung der Erfterweiterungs- und Uferbefestigungsarbeiten, sowie nach Herstellung der Verbindungsbahn zwischen dem Erftcanal und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn die Verwaltung des Canals und der Zweigbahn übernehme, vorschlage, folgende Erklärung der Ober-Präsidialentscheidung vom 23. October vorigen Jahres gegenüber abzugeben:

1. Die Stadt Neuss erwartet mit vollem Vertrauen, daß durch Ausführung der projectirten Parallelbuhne eine durchgreifende Besserung der Wasserstands-Verhältnisse zwischen der Oelgangsinsel und dem linken Rheinufer von der bisherigen Erftcanalmündung bis zum Dorfe Heerdt hervorgerufen werde.

2. Die Stadt ist jedoch nicht in der Lage die nicht unbedeutenden Kosten des neuen Parallelwerkes ebenfalls noch ≠ übernehmen zu können, indem die Kosten der Erfterweiterung und Vertiefung sowie der Uferbefestigung sich auf mindestens 120.000 Mark und die Kosten der Zweigbahn einschließlich der Kosten der Hebewerke sich auf mindestens 150.000 Mark belaufen werden und zudem das neue Parallelwerk sich als nothwendige Folge der von der Strombau-Verwaltung in früheren Jahren ausgeführten Strombauten herausstellt. Die Stadt sieht sich daher zu der Bitte genöthigt, daß die Kosten dieses neuen Werkes ausschließlich aus Staatsfonds bestritten werden mögen.

3. Die Stadt verpflichtet sich nach beendigter Herstellung der Buhne und nach Vertiefung des Bettes auf 0,66 Meter unter Pegel Null auf diese Strecke von etwa 700 Meter Länge gleich der oberen in dem normalmäßigen Zustande zu erhalten, unter der Bedingung jedoch, daß die zwischen der zukünftigen Buhne und dem linken Rheinufer bleibende Vertiefung auch von der Stadt zur Ablagerung von Baggergrund und dergleichen benutzt

[Nächste Seite] werden darf, ohne daß aus dieser Benutzung Eigenthumsrecht an dem dadurch etwa trocken gelegten Terrain für die Stadt hergeleitet werden soll.

4, Die Stadt erklärt sich damit einverstanden, daß die gegenwärtig an der beabsichtigten Canalverlängerung liegenden früher an dem freien Rheinstrome angelegten und noch jetzt an denselben grenzenden Hüttenwerke und Etablissements der beiden Firmen Neusser Hütte und Daelen et Burg bezüglich derjenigen Materialen, welche dieselben für den Betrieb, die Instandhaltung oder die Vergrößerung der Werke beziehen, sowie die eigene Fabricate, welche diese Werke versenden, von der Zahlung der Erftschifffahrtsgebühren gänzlich befreit bleiben. Sollten die gedachten Etablissements jedoch in Zukunft dazu übergehen, mit ihrer jetzigen Fabrication noch Geschäfte zu verbinden, welche der jetzigen Fabrication gänzlich fremd sind, wie namentlich Spedition von Waaren aller Art und in Folge dessen die verlängerte Canalstrecke benutzen, sollten ferner andere Etablissements in unmittelbarer Nähe des verlängerten Canals angelegt werden, und dieselben für ihre Zwecke den verlängerten Theil des Canals benutzen, so beansprucht die Stadt als Aequivalent für die übernommene Unterhaltungspflicht auch dieser verlängerten Canalstrecke, daß die Neusser Hütte und die Firma Daelen et Burg von der mittelst des verlängerten Canals zu beziehenden respective zu versendenden mit ihrer Fabrication in keiner Beziehung stehenden Waaren und die etwa später zu errichtenden Etablissements von den sämmtlichen, den Canal benutzenden Export und Import Canalgebühren entrichten sollen.

Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich mit diesem Vorschlage in allen seinen Theilen einverstanden und erhebt denselben zum Beschluß.