Band 41: Eintrag vom  2. August 1815 (Nr. 23)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wurde beschlossen die kleine Mühle am Oberthor als Oel-am Oberthor als Oelmühlemühle an selber eine Fell- zu verpfachten, und den Anpfächter zugleich zu verbinden, an selber eine FellMühle auf seine Kosten anzulegen.

Auf die vom Herrn Bürgermeister dem Staddtrath gemachten Vorstellung, daß die Pfacht-Jahre der kleinen Weizen Mühle am Oberthor am 22. des künftigen Monaths September beendigt seyen;

Daß diese Weizen Mühle während den neun Anpfachts-Jahren nur 4 oder 5 Jahre lang als Frucht Mühle benuzt, während zweien Jahren aber zu gar keinem Gebrauch gedient, und nachher seit 2 Jahr und 8 Monathen zur Oel-Mühle seye umgeändert worden, indem Anpfächter bei dem Frucht-Mahlen ihre Rechnung nicht gefunden hätten;

Daß die Stadt Neuß ohnehin mit überflüßigen Mehl Mühlen versehen und daher dieser MehlMühle gänzlich entbehren könnte

Daß wenn diese Mühle in Zukunft nicht mehr als Mehl Mühle, sondern als Oelmühle verpfachtet würde, die andere Mehlmühlen dadurch einen größere Werth erhalten indem die OelMühle weniger eintragen, und daher von Seiten der Stadt mit Recht verlangt werden dürfte, daß von den Anpfächtern der Ober- und

[Nächste Seite] Niederpforter Mehl-Mühle bis zum Jahr 1818, als lang ihre Pfacht-Jahre dauren jährlichs eine Entschädigung entrichtet werde, und zwarn von 800 francs für jedes Jahr; unter der Bedingung noch, daß in dieser Mühl befindliche Oel-Werk ohne alle Entschädigung darin verbleiben soll, wo gegen ihnen das alte herausgenommene MehlMühl-Werk zuerkannt werden soll;

daß in dieser kleinen Weizen Mühle außer dem bisherigen Gebrauch noch eine Fellmühle an zu bringen, um soviel nöthiger seie, indem die hiesigen Weißgärber gar kein Local mehr hätten, wo ihre Häute gewalkt und bereitet werden könnten, seit dem die Tuch Walk-Mühle verkauft worden, und der Ankäufer derselben die darin befindlich gewesenen Fellmühle vernichtet hat, hat derselbe

in Erwägung daß die oben benannte Weizen Mühle zu diesem Gebrauch überflüssig;

In Erwägung daß durch die Engehung dieser Frucht Mühle der Werth der beiden andern Mehl Mühlen erhöhet und durch die von den Anpfächtern derselben deshalb zu fordernde Entschädigung der Nuzen, des städtischen Uraniums bezwecket wird;

In Erwägung daß durch den doppelten Gebrauch, wozu wozu diese Mühle geeignet ist die Pfachtschillinge derselben desto höher kommen werden

In Erwägung daß durch die Anlage einer

[Nächste Seite] Oelmühle der bisher willkürlich, und per Malk übertriebene hochgenommene Schlaglohn, bei einer neuen Verpachtung auf einen festen Preis bestimmt werden kann;

In Erwägung daß durch die Anlage einer FellMühle den Weißgärbern hiesiger Stadt nicht nur ein großer Dienst geschieht, indem sie im entgegengesetzten Falle gezwungen wären, entweder ihr Geschäft nieder zu legen, oder anderwärts ihre Häute walken zu lassen, sondern auch da sie auswärtige Weißgärber anziehet, der Stadt im Allgemeinen Nutzen bringen wird — beschloßen

Daß die oberwähnte kleine Oberpforter Weizen Mühle fernerhin nichtmehr als Frucht, sondern als Olmühle verpachtet werden, und derselben neue Anpächter gehalten seyn soll, zugleich auch zum Gebrauch der Weißgärber, eine Fell Walkmühle auf seine eigene Kosten in selber anzulegen, mit dem Vorbehalt jedoch daß selbes von einem General Gouvernement begenehmigt werden.

Die herrn Johann Peter Kallen und Jacob Loosen Anpfächter der beiden Mehlmühen von oberen Niederthor , welche gegenwärtig waren; erklärten hierrauf die vorbesagte Entschädigung von 800 francs jährlich entrichten zu wollen, wie auch das in der kleinen Mühle von ihnen angelegte Oel-Mühlen Werk in selber zu belassen und sich dagegen, ohne auf eine andere Entschädigung Anspruch zu machen, mit dem alten herausgenommenen Mehl Werk zu begnügen, und haben die beiden Herrn Johann Peter Kallen, Jacob Loosen und oben bemelte

Herren auf dem Original unterzeichnet. So geschehen Neuß wie oben.

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