Band 47: Eintrag vom  30. März 1844 (Nr. 87)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorgeschlagenes Statut für die projectirte Handelskammer.

Statut für die Handelskammer zu Neuss

§. 1. Es wird für den Umfang der Stadt und Bürgermeisterei Neuss eine eigene Handelskammer errichtet, welche ihren beständigen Sitz in der Stadt Neuss hat, und den Namen: "Handelskammer der Stadt Neuss" führt.

§. 2. Die Handelskammer bestellt aus sieben Mitgliedern, welche von den zur Bürgermeisterei Neuss gehörigen Stimmberechtigten gewählt worden. Die Handelskammer erwählt den Vorsitzenden alljährlich aus ihrer Mitte. Außerdem ist es dem Landrath des Kreises Neuss überlassen, den Sitzungen beizuwohnen, er führt als dann darin den Vorsitz. Wenn die Regierung es für angemessen erachtet, unmittelbaren Antheil an den Berathungen über einzelne Gegenstände zu nehmen, so ernennt sie dazu einen Commissar, welcher in einem solchen Falle die Sitzungen anberaumt, und dabei den Vorsitz führt. -

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§. 3. Zum Mitgliede der Handelskammer kann nur berufen werden, wer dreißig Jahre und darüber alt ist, ein Handlungs- oder Fabrik Geschäft wenigstens fünf Jahre lang für eigene Rechnung persönlich und selbstständig betrieben, auch in der Bürgermeisterei Neuss seinen ordentlichen Wohnsitz und den Hauptsitz seines Gewerbes hat, und durchaus unbescholtenen Rufes ist.

§. 4. Die Bestimmung der Handelskammer ist: den Staatsbehörden ihre Wahrnehmungen über den Gang des Handels, des Manufacturgewerbes und der Schifffahrt, so wie ihre Ansichten über die Mittel zur Beförderung der einen und andern darzulegen, diesen Behörden die Hindernisse, welche der Erreichung dieses Zweckes entgegen stehen, bekannt zu machen, und ihnen die zur Hebung deselben sich darbietenden Auswege anzuzeigen, auch kann der Handelskammer die Beaufsichtigung derjenigen öffentlichen Anstalten und Anordnungen übertragen werden, welche auf den Handel und die Schifffahrt Bezug haben.

§. 5. Die Beschlüsse derselben werden durch StimmenMehrheit gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Handelskammer beratschlagt gültig, wenn wenigstens neun ihrer Mitglieder gegenwärtig sind.

§. 6. Sie ist befugt, in eiligen Fällen ihre Vorstellungen und Eingaben unmittelbar an die Ministerien zu richten, hat jedoch gleichzeitig eine Abschrift solcher Eingaben der Regierung einzureichen. Über Gegenstände, welche ihr zur Begutachtung von der Regierung vorgelegt werden, berichtet sie an die letztern.

§. 7. Die Handelskammer erstattet alljährlich im Monat Januar an das vorgesetzte Ministerium einen Hauptbericht über die Lage und den Ganz des Handels, der Fabriken und der Schifffahrt, und faßt darin in dieser Beziehung ihre Wünsche und Anträge zusammen.

§. 8. Die Die Handelskammer hat ihr Gutachten über die Qualification der Personen abzugeben, welche zu vereideten Maklern oder zur Verwaltung öffentlichen

[Nächste Seite] Handels-, Fabrik- und Schifffahrts-Anstalten ernannt werden sollen.

§. 9. Für die erste Bildung der Handelskammer beruft der Bürgermeister von Neuss durch Umlaufschreiben diejenigen Einwohner dieser Bürgermeisterei, welche eine Gewerbesteuer vom stehenden Handel von sechs Jahren und darüber jährlich erlangen, zu einer Versammlung an einem von dem Landrath zu bestimmenden Tage, um unter seinem Vorsitze die für die Handelskammer erforderlichen Mitglieder zu erwählen.

§. 10. Nach Eröffnung der Versammlung werden von derselben zwei Stimmsammler und ein Protocollführer erwählt.

§. 11. Bevollmächtigung zur Stimmgebung für Abwesende sind unzuläßig.

§. 12. Jeder Stimmberechtigte hat die Befugniß Einen Candidaten in Vorschlag zu bringen. Der Protokollführer stellt diese Vorschläge in ein Verzeichnis zusammen, welches zur Einsicht der Anwesenden vor der Wahl auf dem Tische des Wahlvorstandes niedergelegt wird.

§. 13. Die Wahl wird demnach von den anwesenden Stimmberechtigten durch Geheimstimmung auf Stimm-zetteln nach absoluter Stimmen-Mehrheit vollzogen.

§. 14. Ergibt die Wahl nicht für alle zu besetzenden Stellen eine absolute Stimmen-Mehrheit, so werden für diese Stellen diejenigen, welche verhältnißmäßig die meisten Stimmen für sich vereinigt haben, wieder zur neuen Wahl gebracht, so lange, bis alle Stellen durch absolute StimmenMehrheit besetzt sind.

§. 15. Danach werden ebensoviele Stellvertreter als Mitglieder der Handelskammer in gleicher Weise erwählt.

§. 16. Im Verhinderungsfalle eines Mitgliedes wird einer der Stellvertreter zu den Sitzungen berufen. - Das Wahl Protocoll wird von dem Wahl-

[Nächste Seite] Vorstand und dem Protocollführer unterzeichnet, und die Wahl durch die Regierung zu Düsseldorf dem vorgesetzten Ministerium zur Bestätigung vorgelegt.

§. 17. Die Handelskammer wird alle Jahre theilweise dergestalt erneuert, daß bei dem Ablauf der ersten und ebennso des zweiten Jahres nach der ersten Wahl jedesmal zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter, bei dem Ablauf des dritten Jahres aber drei Mitglieder und drei Stellvertreter austreten, und ebensoviele in gleicher Art, wie oben § 9-15 festgesetzt worden ist, wieder erwählt werden.

in gleicher Ordnung wird in den folgenden Jahren mit dem Wechsel der Mitglieder der Kammer fortgefahren.

§. 18. Nach der ersten Wahl wird durch das Loos bestimmt, welche von den erwählten Mitgliedern und Stellvertretern am Schlusse des ersten und zweiten Jahres austreten.

§. 19. Die austretenden Mitglieder und Stellvertreter können immer wieder erwählt werden.

§. 20. Solche Mitglieder der Handelskammer, welche ihren Wohnort oder den Hauptsitz ihres Geschäftes aus der Bürgermeisterei Neuss verlegen, können an den Berathungen der Kammer nicht länger Antheil nehmen. Ihre Stellen werden als erledigt angesehen.

§. 21. Die Schreib- und Registratur-Geschäfte der Handelskammer versieht ein Secretair, dessen Person und Besoldung von der Handelskammer in Vorschlag gebracht und von der Regierung bestätigt wird.

§. 22. Über die zur Bestreitung der Bedürfnisse der Handelskammer erforderlichen Ausgaben entwirft dieselbe jährlich einen Etat, welcher durch die Regierung dem vorgestzten Ministerium zur Genehmigung vorgelegt wird.

§. 23. Das etatsmäßige Erforderniß wird auf die nach §. 9. stimmberechtigten Gewerbsgenossen nach

[Nächste Seite] dem Fuße der Gewerbesteuer umgelegt, und der Stadt-Casse zu Neuss zur Verausgabung auf die etatsmäßigen Anweisungen der Handelskammer und besonderer Verrechnung überweisen.

§. 24. Die für die Sitzungen der Handelskammer, ihre Registratur- und Kanzlei-Arbeiten erforderlichen Räume sind derselben im Rathhause zu Neuss anzuweisen.

§. 25. Die Ordnung der Geschäftsführung wird durch ein Regulativ festgesetzt, welches von der Handelskammer selbst nach ihrer Einführung unter dem Vorsitze des Landrahts zu entwerfen und von der Regierung zu bestätigen ist.

Neuss, den 30. März 1844.