Band 45: Eintrag vom  10. Oktober 1837 (Nr. 87)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Aufnahme der verwaisten Kinder in das Hospital, resp. Unterbringung bei rechtlichen Einwohnern.

Nach den Bestimmungen der königlich Hochlöblichen Regierung zu dem Etat der Wohltätigkeits-Commission von 1837 (:Tit II Art 5 der Einnahmen:) wurden dem Stadtrathe heute die Verhandlungen zum Gutachten vorgelegt, welche zwischen der Wohltätigkeits-Commission und der HospitalVerwaltung, in Absicht auf die Erziehung der verwaisten Kinder und die angeregte Aufnahme derselben in die letztere Anstalt stattgefunden haben.

Auch der Stadtrath ließ es sich angelegen sein, diesen wichtigen Gegenstand in seiner vielseitigen Beziehungen zu erörtern und gründlich zu prüfen. Er erlangte dadurch die Ueberzeugung, daß die Erziehung der verwaisten Kinder bei arbeitsamen, moralisch und religiös gesinnten Einwohnern der Stadt und wo immer möglich bei nahen Anverwandten der Waisen, bei den hiesigen Lokal-Verhältnissen, vor deren Aufnahme und Erziehung im Hospital, einen unverkennbaren Vorzug in jeder Hinsicht

[Nächste Seite] verdiene, zumal die veranstaltete Untersuchung ergeben hat, daß die bisherige Erziehung überall gut und wohl bestellt sei.

Der Stadtrath konnte daher nicht umhin, allem demjenigen zustimmend beizupflichten, was die Wohlthätigkeits-Commission in der Verhandlung vom 13. September courant mit soviel Wahrheit auseinandergesetzt hat, und er vereinigt darum auch ein Gefühl der innigsten Überzeugung, seine angelegentliche Bitte mit derselben, daß eine Behandlung nicht aufgegeben werde, welche nur Gutes und Erspießliches für das Wohl der Waisen stiftet, und durch die beabsichtigte Aufnahme der Kinder im Hospitale, ohne großen Nachtheil für diese nicht ersetzt werden kann.

A.u.s.