Verbott an die Müllern Trinckgeld anzunehmen .
Da dem Stadtrath mißfällig zu vernehmen vorgekommen, daß die Müllern sich unterstehen gegen ihre beschworene Bedingnißen von denjenigen, welche Fruchte zur Mühl bringen, Trinckgeld anzunehmen, auch so gar bei Weigerung [eingefügt: in Nichtzahlungs] Fall solches von denselben erpreßen, dieses Conditionswidriges Betragen aber, wodurch in den Mühlen alle Unordnungen entstehen, der Stadtrath länger nicht zugeben kan, so wird den Mülleren und einem jeden insbesondere abermal verbotten das mindeste an Trinckgeld, wenn es auch freiwillig gegeben werden wolle, künftig anzunehmen, unter der Warnung, daß derjenige, welcher sothanes Verbott überschreiten würde, auf der Stelle hiemit cassirt seyn solle, welches Stadtdiener Schemman denenselben vorlesen, und zu Jedermans Wißenschaft an die Thür deren Mühlen anheften solle .