Band 38: Eintrag vom  21. Oktober 1796 (Nr. 986)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Molter vom Fruchtgemahl

Da dem Vernehmen nach Verschiedene Früchten in die Mühle bringen und vorgeben, daß selbige fur Stadtkölnische Einwohner gemahlen werden sollen, um mit Abweichung des halben Molters durchgehen zu können; so wurde beschlossen, daß keine andere Früchten als die von stadtkölnischen oder düsseldorfer Eingesessenen zum mahlen in die Mühle gebracht werden, mit halbem Molter passieren sollen . Sodann wurde der Bescheid vom 4. April 1794 dahin zurückgenommen, daß diejenige, welche Korn auf

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der Weitzen Mühle mahlen lassen, dafern es Einheimische sind, je Malter anderthalben Molter, sind es aber Ausheimische, ganzen Molter abtragen sollen .