Auf einen Antrag des Kaufmannes Wilh. Hub. Therkatz bemerkte Gemeinderath nach Anhörung des Referats der betr. Commission, daß die von dem p Therkatz gewünschte Erlaubniß, auf der städtischen Wiese seinem untersten Holzlager gegenüber den erforderlichen Thon zur Anlage einer Dachziegelei gewinnen zu dürfen, aus dem Grunde nicht ertheilt werden könne, weil die betreffende Wiesenstrecke überhaupt nicht mehr zum Lehmstechen wie dies früher durch die hiesigen Töpfer geschehen, benutzt werden dürfe, die Gemeinde vielmehr beabsichtige, die vorhandenen vielen Vertiefungen dieser Wiesenstrecke nächstens ausfüllen zulassen, damit die Wiese in der Folge einen bessern Ertrag liefere.
actum ut supra