Ein Antrag der Armen Verwaltung wird vorgelesen, worin dieselbe mittheilt, daß bei dem unterm 6. Juli courant genehmigten Austausche von Landparzellen vor dem Niederthore zwischen der genannten Verwaltung und dem Ackerer Math. Neidhöfer bei Letzterem ein Mißverständniß obgewaltet habe, indem derselbe von der Ansicht ausgegangen sei, daß er nur so oft 3 Ruthen aus seinem Grundstücke abzugeben habe, als er 2 Ruthen aus jenem der Armen-Verwaltung erhalte, während er nach der Auffassung dieser Verwaltung nur etwa 17 1/2 Ruthen bekäme, und degagen etwa 17 1/2 Ruthen bekäme und dagegen etwa 37 1/2 Ruthen abzugeben hätte. In Veranlassung dieses Mißverständnisses sei die Angelegenheit näher berathen, und demnach mit dem quaestioniert Neidhöfer eine neue Vereinbarung veabredet worden, wonach derselbe von der Armen-Verwaltung ca. 16 1/2 Ruthen erhalten, und dagegen an die Verwaltung ca. 26 1/2 Ruthen abtreten würde.
In Anbetracht, daß der auf's neue verabredete Austausch für die Armen-Verwaltung ≠ der bereits früher genehmigte, gibt die StadtverordnetenVersammlung zu diesem neuern Austausche ihre Zustimmung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß der Neidhöfer oder sein Besitznachfolger für den Fall, auf dem betreffenden Grundstücke gebaut werden sollte, verpflichtet sei, vorerst ein Haus und zwar nach einem vorher von dem Stadtrathe genehmigten Plane zu errichten. Sollte der quaestioniert Neidhöfer oder sein Besitznachfolger diese ausdrückliche Bedingung umgehen, so wird weiter vorbehalten, daß die Armen-Verwaltung in diesem Falle den Austausch rückgängig zu machen befugt sei.
≠ welche dadurch nach der Straße zu eine größere Fronte erhält,
Actum utsupra