Mit Bezug auf den Beschluß vom 23. October des J ahres über die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten macht der Vorsitzende Mittheilung von der dieserhalb eingegangenen Verfügung Königlicher Regierung vom 14. October curant I S. II N. 4889, welche demnach bei Einholung der Genehmigung Königlicher Regierung zu der beschlossenen Abgabe gemäß § 49 Nummer II der Städteordnung beachtet werden wird.
a. u. s.
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