Der Vorsitzende macht in Folge eines vorliegenden speziellen Falles auf die Inkonsequenzen aufmerksam, welche der Beschluß vom 11. April 1870 über die Stundung derjenigen Erftgebühren hervorruft, welche für des die Mehrkosten der Einladung und Ausladung der wegen ihrer Einrichtung die Eisenbahnbrücke nicht passirenden Schiffe bewilligt sind. - Die Versammlung macht von der in dem Beschlusse vorbehaltenen Kündigungsrechte Gebrauch und hebt den Beschluß vom 11. April 1870 wieder auf, behält sich aber bei vorkommenden Fällen event. besondere Beschließung bevor.
a. u. s.