Die Versammlung findet nichts dagegen zu erinnern, daß in den neuen Berufsvertrag des Gymnasial-Oberlehrers Dr. Windheuser die Pensionsberechtigung desselben, wie bei den übrigen Gymnasiallehrern, vom Zeitpunkte seiner provisorischen Anstellung hierselbst datirend, angegeben werde.
a.u.s.
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