Band 49: Eintrag vom  22. Dezember 1851 (Nr. 379)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Der Gemeinderath nahm heute den Commissions- bericht über die Prüfung der von der Schul-Com- mission entworfenen Dienst-Instruction für das künftige Schul-Curatorium entgegen. Nach gepflogener ausführlicher Berathung gab derselbe darüber nachfolgende Erklärung ab: Ad §. 3. Nach dem Vorschlage der Commission dürfte die Neuwahl der Mitglieder des Schul-Curatorioum statt alle sechs Jahre, alle vier Jahre vorzuneh- men sein, damit hierdurch immerhin solche Mit- glieder fungiren, welche von dem bestehenden Gemeinderath gewählt werden; ad §. 8. Es wird zweckmäßig befunden, daß in [Nächste Seite]

dem Protocolle über die Auswahl eines anzustel- lenden Lehrers sämmtliche Bewerber nament- lich angeführt werden;

ad §. 17. Ebenso erscheint es angemessen, daß bei den Lehrerwahlen, nicht nur der Director son- dern auch jedes Mitglied des Curatoriums berechtigt sei, ein Separat-Votum dem betreffenden Berichte beizugeben;

ad §. 20. Es wird dafür gehalten, daß in dem Satze: " Diesen (:Vortrag:) wird der Vorsitzende bestimmen und in der Regel nicht weigern" statt der Passus: "und in der Regel nicht weigern" fortfalle, und an dessen Stelle fol- gender neuer Satz beigefügt werde: " Überhaupt ist jedes Mitglied berechtigt, " in allen Punkten ein Separat-Votum " denjenigen Protocollen und Berichten beifügen zu lassen, " welche dem Provinzial-Schul-Collegium " eingesandt werden;

ad § 12. Ein Exemplar der gelegten, und abgenom- menen Gymnasial-Rechnung dürfte dem Gemeinderath zur Kenntnißnahme jährlichs mitzutheilen sein;

ad §. 21. Zur Ausführung von Abänderungen oder Ergänzungen der Instruction müsse die Mitwirkung des Gemeinderathes vorbe- halten bleiben, wie letzterem ebenfalls die Berechtigung zu Abänderungs-Vorschlägen nicht benommen sein müsse.

Im Übrigen erklärte sich Gemeinderath mit der Dienst- Instruction einverstanden.

a. u. s