Band 30: Eintrag vom   (Nr. 1720)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

schlächtere

auff suppliciren der schlächteren umb gehabung und einrichtung eines metzerambt ist der bescheidt, daß nachtrücklich sub poena confiscationes denen außwendigen

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verbotten werden solle, kein fleisch in die stadt bringen zu laßen.