Band 52: Eintrag vom  14. Februar 1859 (Nr. 358)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Gesuch des Ackerers Franz Keuten und die Erlaubniß, eine Scheune an der Promenade errichten und um die Erndtezeit auf dem Promenadenweg, Frucht abladen zu dürfen.

Nach Anhörung der Commission für Bauwesen, beschließt die Stadtverordneten-Versammlung, dem Ackerer Franz Keuten die Erbauung der Scheune an der Promenade und die Benutzung des Weges bis zu seiner neuen Scheune mittelst Fuhre, unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

1. Die Scheune ist nach dem vorgelegten Plane auszuführen, wobei zu den Fensterbänken und Kapitälen der Pfeiler sowie zu dem Fußsockel Hausteine anzuwenden, respective der Sockel mit Cement zu verputzen ist;

2. Der q. Keuten hat den Weg in soweit er an seiner Scheune vorbeiführt, auf seine Kosten herzustellen, zu bekiesen und gehörig zu unterhalten, respective an dem Prinz'schen Hause eine hölzerne Absperrung auf seine Kosten anzubringen, und von der Ecke des Promenadenthurmes bis an den Fußweg von Lervaes eine lebende Hecke ebenfalls auf seine Kosten anzulegen, Alles dieses nach ausdrücklicher Anweisung der Stadt;

3. Derselbe darf den Weg nur zum Fahren von Frucht, nicht aber zu Düngerführen und Fuhren mit ähnlichem Unrath benutzen, wie er denn auch, nicht mehrere Fuhren zugleich sondern nur Eine Fuhre auf dem Wege haben darf, und ferner die polizeilichen Bestimmungen in Betreff des Aufstellens von Fuhrwerk auf öffentlichen Straßen zu beachten hat;

4. Derselbe hat für die Benutzung des Weges mittels Fuhre an die Stadt eine jährliche Rente von 15 Thlr zu entrichten;

5. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen in allen Theilen oder der einen oder andern Bedingung soll ipse jure die Auflösung des Vertrages nach sich ziehen.

Für den Fall, daß der anschießende Fruchthändler Michael Heinrich Prinz ebenfalls den Weg mittelst Fuhren benutzen möchte, soll

[Nächste Seite] soll demselben dies unter denselben Bedingungen mit der Maßgabe erlaubt werde, daß von ihm eine jährliche Rente von einem Thlr zu zahlen sei, und er die verschiedenen Verpflichtungen mit dem q. Keuten gemeinschaftlich zu übernehmen habe. Selbstredend würde die hölzerne Absperrung als dann an der andern Ecke des Prinz'schen Hauses zu stehen kommen.

actum ut supra