Der Vorsitzende theilt der Versammlung eine Verfügung des Königlichen Landrathsamtes hierselbst mit, wodurch angeordnet wird, daß jede Bürgermeisterei für sich einen Impfbezirk bilden und die Armenärzte als Impfärzte bestellt werden sollen . - Die Versammlung beschließt, die hiesigen Armenaerzte mit der Impfung zu beauftragen und die weiteren Vereinbarungen dem Vorsitzenden zu überlassen.