Band 58: Eintrag vom  22. Januar 1877 (Nr. 996 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
6. Vertrag wegen der Höheren Töchterschule.

Der Vorsitzende legt den Entwurf des Vertrages der Stadt mit Fräulein von Borell vor und wird derselbe in folgender Fassung genehmigt:

Art. 1

Fräulein von Borell verpflichtet sich in hiesiger Stadt, nachdem sie die Concession der Königlichen Regierung hierzu erhalten hat, eine 4 klassige Privattöchterschule zu errichten unter Zugrundelegung des dem gegenwärtigen Vertrage beigehefteten und von den Contrahenten ne varietur paraphirten Lectionsplaners mit der Maßgabe jedoch, daß der in dem Lectionsplane erwähnte Unterricht in der englichen Sprache nicht obligatorisch sein soll.

[Nächste Seite] Art. 2

Die Beschaffung und Remunerirung der erforderlichen Lehrkräfte sowie die Heizung und Reinigung der Schullocalien übernimmt Fräulein von Borell, wohingegen die Stadt diejenigen fünf Schulräume im hiesigen Waisenhause, welche auch bisher zur Unterbringung der Klassen der höheren Töchterschule benutzt worden sind, einschließlich der erforderlichen Schulutensilien unentgeltlich zur Disposition stellt und die Unterhaltung der Schulräume, soweit sie dem Miether obliegt, und die der Utensilien übernimmt.

Art.3.

Das Schulgeld soll in der vierten Klasse jährlichs dreißig Mark, in der dritten acht und vierzig Mark, in der ersten und zweiten sechszig Mark betragen. Außerdem soll jedes Kind jährlichs zwei Mark Heizungsgeld und die Kinder der ersten, zweiten und dritten Klasse jährlichs drei Mark und jene der vierten Klasse jährlichs 2 Mark für Nebenkosten als Schulreinigung, Benutzung von Büchern u.s.w. zu zahlen haben. Die sämmtlichen oben erwähnten Sätze sollen ohne Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung nicht erhöht werden dürfen.

Art.4.

Die Stadt Neuss garantirt eine jährliche Schulgeldereinnahme von siebentausend fünfhundert Mark und verpflichtet sich den an dieser Summe fehlenden Betrag jährlichs als Zuschuß aus der Stadtkasse zu zahlen.

Art. 5

Jedem der Contrahenten steht es frei nach vorhergegangener einjähriger Kündigung von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. Jedoch soll die einjährige Kündigungsfrist erst von dem ersten April ab zu laufen beginnen, welcher auf den Tag, an welchem die Kündigung zugestellt ist, folgt.

Art. 6.

Die Genehmigung der Königlichen Regierung zu dem gegenwärtigen Vertrage bleibt vorbehalten. --------------------------