Band 50: Eintrag vom   (Nr. 95)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath nimmt hiernach das Referat der Commission über die Budgets der Pfarrkirche und der Sebastianuskirche respective über die dafür pro 1854 geforderten Zuschüsse entgegen. Für

[Nächste Seite] Für die Pfarrkirche wird ein Zuschuß von 788 Thl beantragt, dessen Höhe bis zu dieser Summe ihren Grund hat in den disponibel gestellten Kosten von 275 Thl für Anbringung von Dachrinnen, Verkittung des Sockels mit Cement, theilweise Umsetzung des Sockel vom Südportale und Schutzkasten für die Zinkröhren an der Münsterkirche.

Nach der Ansicht der Commission erscheint die Ausführung dieser Arbeiten nöthig, und wird daher der gedachte Zuschuß im Betrage von 788 Thl mit dem Vorbehale genehmigt, daß die Arbeiten durch einen Techniker für gut erkannt werden müssen.

Dem Budget der Sebastianuskirche gemäß wird für diese Kirche ein Zuschuß von 385 Thl verlangt, welcher hauptsächlich dadurch nothwendig geworden, daß verschiedene außergewöhnliche Reparaturen und Anschaffung im Betrage von 371 Thl 21 Sgr 11 Pf. für genannte Kirche in Vorschlag gebracht werden.

Mit Ausnahme der zu 200 Thl veranschlagten neuen Beflurung des Chors der Kirche, werden die übrigen Ausgaben genehmigt, und der beanspruchte Zuschuß demnach auf den reduzirten Betrag von 185 Thl festgestellt. Die neue Chorbeflürung könne dagegen bei den vielen sonstigen außergewöhnlichen Ausgaben der Stadt, nach der Meinung des Gemeinderathes noch einige Zeit ausgesetzt werden.

Da dem Vernehmen nach mehrere der fraglichen Anschaffungen und Reparaturen bereits ausgeführt sind, so kann Gemeinderath nicht umhin, dem KirchenVorstande gegenüber sein Befremden darüber auszudrücken, daß die Ausführung angeordnet worden, ungeachtet von dem Erzbischöflichen General-Vikariat bei Feststellung der Budgets noch besonders bestimmt wurde, daß die fraglichen Ausgaben jedenfalls an der vorherigen Deckung des Defizits aus Gemeindemitteln abhängig sei. Endlich wird bemerkt, daß auch hier die gute Ausführung nachzuweisen sei.

actum ut supra