Vorgetragen wird, daß durch Beschluß vom 6. September 1858 die Stadtverordneten-Versammlung sich bereit erklärt habe die Summen von 1640 Thlr für den innern Wandanstrich des Mittel- und der beiden Seitenschiffe der Münsterkirche zu bewilligen, wenn vorerst die Art und Weise der Restauration des Chors festgestellt respective auch dafür in irgend einer Weise die nöthigen Mittel beschafft sind, damit die Arbeiten der Kirchenschiffe und des Chors gleichzeitig in Angriff genommen werden können.
Der Kirchen-Vorstand habe nunmehr eine Erklärung des hiesigen Quirinus-Vereins vorgelegt, vornach dieser
[Nächste Seite] Verein nach Anleitung eines von dem Baumeister Verhas aus Elberfeld aufgestellten Kosten-Anschlages die Restauration und Ausschmückung des Chors, welche theilweise durch Öffnung der verdeckten Bogenfelder, theilweise durch Wiederherstellung der vorhandenen Wandgemälde bewirkt werden soll, aus seinen Mitteln ausführen zu lassen bereit ist. Außer den auf 3200 Thlr. veranschlagten derfallsigen Kosten sei der Quirinus-Verein ferner bereit die 1200 Thlr betragenden Kosten für diejenigen Arbeiten, welche nöthig sind, um die Restauration des Chors mit den Schiffen der Kirche in Übereinstimmung zu bringen, durch freiwillige Beiträge der Bürger disponibel zu machen.Die Stadtverordneten-Versammlung bewilligt hiernach die Summe von 1640 Thlr für den Wandaufstrich des Mittelschiffs und der beiden Seitenschiffe der Münsterkirche unter dem Vorbehalte, daß mit der Ausführung gleichzeitig in der vorgeschlagenen Weise die Restauration und Ausschmückung des Chors nach dem Plan und Kostenanschlages des Baumeisters Verhas in Angriff genommen werde.
Die Versammlung beschließt ferner, die obige Summe aus dem gegenwärtig 11152 Thlr 6 sgr 7 Pf. betragenden Reservenfonds der Sparkasse und Leih-Anstalt zu entnehmen, welche beiden Institute im vorigen Jahre einen reinen Überschuß von 1454 Thlr 29 Sgr. ergeben haben, so daß durch die Verwendung der obigen Summe kaum der Gewinnst dieses einen Jahres absorbirt werden würde. Da der Reservefonds nach Abzug der Summe von 1640 Reichsthaler noch immerhin ansehnlich genug ist, um etwaige Verluste daraus zu decken oder sonstigen Verpflichtungen zu entsprechen, aus diesem Fonds seit dem Bestehen der Institute auch keine Verwendung für öffentliche Gemeindezwecke statt gefunden hat, so vertraut die Versammlung, daß die nunmehr beschlossene Entnehmung auf Grund des § 7. des Reglements über die Einrichtung des Sparkassenfonds, durch das Königliche Oberpräsidium werde genehmigt werden.
actum ut supra